Abmahnung durch den IGD e. V. (Interessensgemeinschaft Datenschutz e. V.)

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Aktuell wird eine Mehrzahl von Abmahnungen durch einen in Ludwigsfelde ansässigen Verein ausgesprochen. Es handelt sich um den IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e. V.

Empfänger der Abmahnung:

Abgemahnt werden die Betreiber von – meist gewerblich genutzten – Websites.

Gegenstand der Abmahnung:

Es wird abgemahnt, dass der Betreiber der Seite ein Kontaktformular nutzt, aber keine Verschlüsselung (SSL/TSL) eingerichtet hat. Hierin sieht der Verein einen Datenschutzverstoß.

Es gibt Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden, die eindeutig sind. Das ist hier aber aus den folgenden Gründen nicht der Fall:

1. Dieser IGD e. V. ist sehr neu eingetragen in das Vereinsregister.

Es ist nicht klar, ob der Verein zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits die Voraussetzungen als „Wettbewerbsverband“ erfüllt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Denn nicht jeder Verein kann einfach so wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Dem Verein muss eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. So könnte beispielsweise ein Verein, der lediglich Bauunternehmer als Mitglieder hat, nicht gegen einen Kosmetikversand vorgehen.

2. Es ist nicht eindeutig, ob es sich bei dem Vorwurf (ein Kontaktformular, aber keine Verschlüsselung) um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handelt.

Es gibt hier keine klare Linie der Gerichte. Da sich der Verein theoretisch das Gericht aussuchen kann, sind die Aussichten eines Gerichtsverfahrens sehr schwer einzuschätzen. Das gilt aber für den Verein genauso, weswegen hier das Risiko eines Gerichtsverfahrens durchaus in Kauf genommen werden kann.

Das Problem bei diesen Abmahnungen sind die Unterlassungserklärungen. Gibt man diese voreilig ab, kann wegen eines Folgeverstoßes eine vierstellige Vertragsstrafe verlangt werden. Und genau darauf wird es der Verein auch abgesehen haben.

Fazit

Es handelt sich hierbei nicht um eine „übliche Abmahnung“ eines Wettbewerbsverbandes. Sowohl der Verein als auch der Abmahnungsgrund haben Ansatzpunkte, die man nutzen kann, um die Abmahnung abzuwehren.

Gerne berate ich Sie bundesweit zu Abmahnungen im Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Schreiben Sie mir am besten eine E-Mail.


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