Personenbezogene Daten: Was Sie über Datenschutz wissen müssen!

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Sobald personenbezogene Daten erfasst werden – ob von Mitarbeitern, Website-Besuchern oder Kunden – handelt es sich um schützenswerte Informationen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert zwar, wann man von personenbezogenen Daten spricht, die genaue Zuordnung erweist sich jedoch mitunter als schwierig. Lesen Sie in diesem Ratgeber, wie Sie mit personenbezogenen Daten umgehen und welche Vorgaben des Datenschutzes entsprechend zu beachten sind.

Personenbezogene Daten gemäß DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung definiert in Art. 4 Nr. 1, wann man von personenbezogenen Daten spricht. Demnach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Identifizierbar wird eine natürliche Person dann, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung identifiziert werden kann.  

Beispiele von personenbezogenen Daten: 

  • Name  
  • Adresse  
  • Telefonnummer  
  • E-Mail-Adresse  
  • Kontonummer  
  • Kreditkartennummer  
  • Fotos  
  • Stimmaufnahmen  
  • Haarfarbe  
  • Geburtsdatum  
  • Kfz-Kennzeichen  
  • Kundennummer  
  • IP-Adresse

Neben Identifikatoren wie dem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder Online-Daten können auch andere Kategorien Rückschlüsse auf betroffene Personen liefern. Dazu zählen besondere Merkmale, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. 

Eine in sich geschlossene Liste personenbezogener Daten gibt es nicht. Letztendlich zählt jede Information mit Bezug zu einem lebenden Menschen, die diesen identifiziert oder identifizierbar macht, zu den personenbezogenen Daten.  

Daten, die nicht als personenbezogene Daten anerkannt werden, unterliegen nicht dem Datenschutzrecht. Sie sind sich unsicher, welche Daten Ihrer Kunden oder Mitarbeiter zu den personenbezogenen Daten zählen? Finden Sie auf anwalt.de schnell einen passenden Anwalt für Datenschutz, der Ihnen bei Rechtsfragen zur Seite steht.

Urteil: Zählen IP-Adressen als personenbezogenes Datum?  

Hinsichtlich der Frage, ob auch IP-Adressen in die Kategorie der personenbezogenen Daten fallen, gab es lange Zeit keine klare Rechtsgrundlage. Für den Europäischen Gerichtshof EuGH (Aktenzeichen C-582/14) stand 2016, wie für den Bundesgerichtshof BGH (Aktenzeichen VI ZR 135/13) ein Jahr später, dann aber fest: IP-Adressen sind personenbezogene Daten, eingeschlossen sogenannte dynamische Netzwerkadressen. Diese ändern sich im Gegensatz zu statischen Netzwerkadressen in der Regel mit jeder neuen Einwahl ins Internet, spätestens aber alle 24 Stunden. Damit müssen sich Websitebetreiber bei der Verarbeitung von IP-Adressen und der damit verbundenen Speicherung oder Weitergabe an Dritter an die strengen Vorgaben der DSGVO halten.  

Sollten Sie sich hinsichtlich datenschutzrechtlicher Anforderungen an Ihre Website nicht sicher sein oder sich mit einem Verstoß gegen die DSGVO konfrontiert sehen, holen Sie sich anwaltliche Unterstützung. Suchen Sie jetzt nach einem Anwalt für Datenschutz, der Sie kompetent bei Ihrem Rechtsproblem unterstützt.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Einem gesonderten Datenschutz unterliegen die sogenannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Gemäß Art. 9 DSGVO zählen diese zu den sensiblen Daten. Sensibel deswegen, da mit ihrer Verarbeitung hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten ein erhöhtes Risiko besteht.  

Besondere personenbezogene Datenkategorien 

Zu den Kategorien besonders geschützter personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO zählen: 

  • Genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung  
    • Wann Lichtbilder als biometrische Daten in die besondere Kategorie personenbezogener Daten fallen, ist nicht eindeutig festgelegt. Sobald sie sich jedoch zum automatisierten Abgleich eignen, handelt es sich um biometrische Daten.  
  • Gesundheitsdaten 
  • Rassische Herkunft  
  • Ethnische Herkunft  
  • Politische Meinungen  
  • Religiöse Einstellung  
  • Weltanschauliche Überzeugung  
  • Sexualleben oder sexuelle Orientierung  
  • Gewerkschaftszugehörigkeit 

Was gilt für Daten bezüglich strafrechtlicher Verurteilungen? 

Die Verarbeitung von Informationen über strafrechtliche Verurteilung und Straftaten werden gesondert im Art. 10 DSGVO geregelt. Demnach darf die Verarbeitung dieser Daten nur unter behördlicher Aufsicht erfolgen. Gleiches gilt, wenn nach EU-Recht oder Recht eines Landes geeignete Garantien die Rechte und Freiheiten Betroffener gewährleisten. 

(THO)

Häufig gestellte Fragen zu personenbezogenen Daten

Welche personenbezogenen Daten darf der Arbeitgeber verarbeiten?

Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz und der damit verbundenen DSGVO dürfen Arbeitgeber nur solche personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter speichern und verarbeiten, die zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem

  • Allgemeine Kontaktdaten: Name, Kontaktdaten, Geburtstag
  • Daten über beruflichen/schulischen Werdegang: Zeugnisse, Qualifikationen
  • Allgemeine Steuerangaben: Steuer-ID, Steuerklasse

Hinweis: Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter das Recht, über seine gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Die Einsicht in die Personalakte ist jederzeit vom Arbeitgeber zu gewähren. Zusätzlich gilt das Recht auf Löschung bei personenbezogenen Daten, die widerrechtlich gespeichert wurden.

Sie haben den Verdacht, dass Ihr Arbeitgeber unrechtmäßig Daten über Sie erhoben hat? Für etwaige Schadensersatzansprüche bei Verstößen wie unbefugter Datenweitergabe oder unerlaubten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz, ist es ratsam einen Anwalt für Datenschutz zu Rate zu ziehen. Jetzt den richtigen Anwalt finden!

Wann ist der Datenschutz zu beachten, wenn Daten vorliegen?

Sobald Daten zu personenbezogenen Daten werden. Demnach greift der Datenschutz dann, wenn mit den Informationen eine Person eindeutig identifiziert oder bestimmt werden kann. Nehmen wir einen der tausenden Martin Müllers, die in Deutschland leben. Allein der Name reicht zur Bestimmbarkeit nicht aus. Eindeutig als DER Martin Müller bestimmbar wird dieser erst, wenn weitere bestimmbare Daten zum Namen hinzukommen.

Beispiel:

Martin Müller + Stadt (Berlin) + Lieblingsgetränk (Cola) + Geburtsdatum (04.10.1985) + Körpergröße (1,84 cm) = DER Michael Müller

Zusammenfassend werden alle Daten zu personenbezogenen Daten, wenn mit ihnen eine Person eindeutig als diese Person bestimmt werden kann. Auch wenn es sich dabei um die Haarfarbe handelt.

Foto(s): ©Adobe Stock/Art Photo

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