Abmahnung durch den Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Schreiben vom 05.11.2020 spricht der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ("VGU") eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Marktteilnehmer auf dem Marktplatz eBay wegen eines dort unterhaltenen Angebotes über einen Durchlauferhitzers aus.

Nachdem der "VGU" zur auch von uns nicht in Frage gestellten Aktivlegitimation ausführt, wird moniert, dass der Adressat der Abmahnung einen Durchlauferhitzer angeboten und dabei gegen Informationspflichten verstoßen habe.

Der angebotene Durchlauferhitzer sei, um die ausgelobte Leistung von 18 kW zu erreichen, mit Starkstrom (400 V) zu betreiben. Für den Betrieb eines solchen Durchlauferhitzer bedürfe es folglich eine Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses (sog. Drehstrom). Der Anschluss des Gerätes können aber nur in der Weise erfolgen, dass es an der elektrischen Anlage angeklemmt wird. § 13 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) schreibe vor, dass solche Arbeiten an einer elektrischen Anlage hinter der Hauptsicherung nur durch den Netzbetreiber oder ein in das Installationsverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden dürfe.

Die hieraus folgende eingeschränkte Verwendbarkeit sei für den Durchschnittsverbraucher eine wesentliche Information, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten müsse.

Das Fehlen solcher Informationen in der Bewerbung verstoße gegen §§ 3, 5a Abs. 2 UWG.

Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. - Was wird gefordert ?

Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Dem Abmahnschreiben ist dazu ein Formulierungsvorschlag mit dem Hinweis beigefügt.

Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird seitens des VGU die Erstattung einer "Abmahnpauschale" in Höhe von 214,60 EUR gefordert.

Sie haben eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten ?

Wir raten unbedingt:

- Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die Ihnen mit der Abmahnung gesetzten Fristen,
- Geben Sie nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die Sie möglicherweise später noch bereuen werden.
- Falls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, beachten Sie dringend, das weitere Vorgehen zu planen, damit keine Vertragsstrafe verwirkt wird.

Sprechen Sie uns an !

Frönd Nieß Leiers | MUENSTER LEGAL beraten Sie bundesweit mit dem Ziel, eine vor allem wirtschaftlich vernünftige Lösung für Sie zu finden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Leiers

Beiträge zum Thema