Abmahnung im Arbeitsrecht: Inhalt und Voraussetzungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein typisches Formulierungsbeispiel aus der Praxis könnte lauten:

Sehr geehrter Herr X,

leider musste ich feststellen, dass Sie wiederholt verspätet zur Arbeit erschienen sind. Ich erteile Ihnen daher eine Abmahnung und fordere Sie auf, in Zukunft pünktlich zu erscheinen. Sollten Sie erneut zu spät zur Arbeit kommen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Chef

Was ist solch eine Abmahnung wert?

Antwort: Nichts.

Muss der Arbeitnehmer irgendwelche arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten?

Antwort: Nein, er kann sich bei Erhalt einer derartigen Abmahnung entspannt zurücklehnen.

Warum das denn?

Eine Abmahnung hat Ermahnungs- und Warnfunktion. Sie muss hinreichend bestimmt sein. Das Fehlverhalten ist zu konkretisieren, für den Wiederholungsfall muss die Kündigung angedroht werden. Dies ist in obigem Formulierungsbeispiel nicht gegeben.

Wie sieht eine korrekte Abmahnung aus?

Zum Beispiel so:

Sehr geehrter Herr X,

leider musste ich feststellen, dass Sie am 07.11.2018 ohne Angabe von Gründen erst um 10:30 Uhr zur Arbeit erscheinen sind. Arbeitsbeginn ist um 08:00 Uhr. Ich erteile Ihnen aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung eine Abmahnung. Sollten Sie erneut in der gerügten oder in ähnlicher Art und Weise gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, müssen Sie mit einer, ggf. auch außerordentlichen, Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Der (diesmal etwas besser informierte) Chef

Muss eine Abmahnung immer schriftlich erfolgen?

Nein, mündliche Abmahnungen lassen sich aber vor den Arbeitsgerichten nur sehr schwer beweisen.

Im Fall einer späteren Kündigung bei wiederholten Verstößen müssen die Abmahnungssachverhalte und der Kündigungssachverhalt vergleichbar sein, z. B. mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung und unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit. Nicht funktionieren würde z. B. eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens und eine Kündigung nach einem Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans Forster

Beiträge zum Thema