Abmahnung im Markenrecht – was Sie wissen sollten!

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Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz gebe ich Ihnen gern einen Überblick zu markenrechtlichen Abmahnungen, wann diese sinnvoll sind, wann eine Verteidigung dagegen Sinn macht und welche Gefahren bei Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen. Gern können Sie jederzeit hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Ich bin Partnerin der Kanzlei RESMEDIA, die in Berlin und Mainz ansässig ist.

Abmahnung Markenrecht wegen einer Markenverletzung – was heißt das?

Markenschutz erhält jeder Inhaber einer Marke, der diese erfolgreich beim Patentamt angemeldet hat. In Betracht kommt beispielsweise die Anmeldung einer deutschen Marke oder einer europäischen Marke als derzeit beliebteste Markenregistrierung in Deutschland. Hier können Sie sich gern mein Video zur Markenanmeldung anschauen.

Um aus einer Marke gegenüber identischen oder verwechslungsfähigen Zeichen vorzugehen, muss die Marke rechtssicher angemeldet sein. Für eine Abmahnung aus einer europäischen Marke ist sogar Grundvoraussetzung, dass die Marke wirksam eingetragen ist. D.h. aus einer angemeldeten europäischen Marke kann man nicht vorgehen, hier muss erst die Widerspruchsfrist abgelaufen sein. Anders ist dies bei deutschen Marken, hier reicht bereits die Anmeldung aus. Dies kann natürlich auch Gefahren bringen, etwa, wenn die Marke dann doch nicht eingetragen wird, weil das deutsche Patentamt die Marke als nicht eintragungsfähig erachtet.

Für die deutsche Marke erstreckt sich der Schutz auf ganz Deutschland, für die Unionsmarke für die gesamten Mitgliedsländer, welche sich dem EUIPO angeschlossen haben. Ausgenommen ist beispielsweise die Schweiz.

Die Unionsmarke gewährt Schutz in folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Der Inhaber einer Marke kann eine Abmahnung wegen der Verletzung von Markenrechten aussprechen. Wenn ein Dritter die identische Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr etwa für gleiche Waren benutzt. Aber auch eine verwechslungsfähige Bezeichnung kann abgemahnt werden, wenn die Waren und Dienstleistungen ebenfalls identisch oder ähnlich sind. Als Verletzungshandlung reicht bereits die Werbung aus.

Inhalt und Aufbau einer Markenabmahnung

Meine langjährige Beratungspraxis hat gezeigt, dass nicht jede markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist. Als Fachanwältin kenn ich häufig die Gegner bereits und kann die Berechtigung hierdurch schneller einschätzen. Betroffene sollten daher unbedingt Rechtsrat einholen, oft sind die Kosten der Abmahnung oder des möglichen Schadenersatzes zu hoch angesetzt und können – auch bei berechtigten markenrechtlichen Abmahnungen – durch meine erfahrene Taktik reduziert werden.  

Abmahnung Markenrecht wegen einer Markenverletzung – wer ist berechtigt?

Der Inhaber einer Marke. Deshalb ist in jeder Abmahnung zunächst zu prüfen, ob derjenige, welcher abmahnt auch Inhaber des Schutzrechts ist. Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass es bereits an dieser Anspruchsberechtigung fehlt, weil etwa der ausschließliche Rechteinhaber die Abmahnung ausspricht.

Aber wie kann ich als Empfänger einer Abmahnung prüfen, ob der Abmahnende auch berechtigt ist, Markenrechte geltend zu machen? Meist ist der Abmahnung im Bereich Markenrecht bereits der Auszug der Markenurkunde beigefügt. Dann muss man die Daten hier nur noch überprüfen. Sollte dies aber nur behauptet werden, müsste man selbst recherchieren. Hier steht etwa das Tool des EUIPO zur Verfügung oder die Recherche über das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

Häufig abgemahnte Markennamen:

Hier ein paar Beispiele, welche Namen als Marke eingetragen sind und oft abgemahnt werden:

  • SAM (Kleidung und Schuhe)
  • Mo (Kleidung und Schuhe)
  • Frida Kahlo
  • Baby Born
  • Baby Annabell
  • Mensch ärgere dich nicht
  • Grönland (Bettdecken)
  • Black Friday
  • Nina (deutsche Wortmarke 302011039537)
  • Julia (deutsche Wortmarke 1169155)
  • OTTO (deutsche Wortmarke 30126772)
  • KARL (Unionsbildmarke mit grafischem Element im Buchstaben „K“ 1101938)
  • ALBERTO (deutsche Wortmarke 39908251)
  • FRIDA (ua. Unionsmarke 018250916)
  • Laura (deutsche Wortmarke, 1041532)
  • GINA LAURA (deutsche Wortmarke, 39865801)
  • Chantelle (deutsche Wortmarke, 1131084)

Haben Sie auch eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten?

Als spezialisierte Fachanwältin verfüge ich über jahrelange Erfahrung im Umgang mit markenrechtlichen Abmahnungen. Ich überprüfe Ihre Abmahnung sorgfältig und erörtere im Anschluss mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen, hierfür erstelle ich konkrete Kostenvoranschläge, damit Sie vorab über alle Kosten genau informiert sind. Teilweise ist es z. B. sinnvoll, selbst bei Vorliegen der gerügten Verstöße keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Damit geht man der Gefahr einer hohen verwirkten Vertragsstrafe aus dem Weg. Dies ist vor allem dann von großer Bedeutung, wenn man nicht hundertprozentig sicherstellen kann, dass alle Mitarbeiter die Unterlassungserklärung einhalten können. Darüber hinaus unterstütze ich Sie bei der Beseitigung etwaiger Markenverstöße und überprüfe Ihre Werbemaßnahmen online sowie offline, um zukünftige Abmahnungen im Markenrecht zu vermeiden.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz 

Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bin ich unter anderem auf das Markenrecht spezialisiert. Zu meinen Mandanten gehören vor allem Selbständige, mittelständische, aber auch große Unternehmen aus den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen, Oft ist eine enge Zusammenarbeit mit der Marketingabteilung notwendig, um Fehler im Vorhinein zu vermeiden. Hier berate ich bei allen Fragen zur unzulässigen Markennutzung und bei der Erarbeitung markenrechtskonformer Werbestrategien sowie der Gestaltung des Online-Auftritts. Ich setze Ihre Interessen außergerichtlich durch Abmahnungen und gerichtlich bundesweit für Sie durch und verfüge über einschlägige Erfahrungen bei den entsprechenden Handelskammern der Gerichte. Kontaktieren Sie mich jederzeit gern telefonisch unter 030 28505856 oder per E-Mail unter freihof@res-media.net.



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