Abmahnung + Klage: IDO Interessenverband kassiert Niederlage vor Gericht: fehlende Aktivlegitimation

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Zahlreiche Onlinehändler wurden bereits durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. abgemahnt. Bereits in der Vergangenheit berichteten wir über das Abmahnwesen des IDO 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafen-forderung-durch-den-ido-interessenverband-wird-vor-landgericht-eingeklagt_157355.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneute-abmahnung-vertragsstrafe-vom-ido-verband-unzureichende-info-zur-herstellergarantie_154009.html

Diesem Abmahnwesen scheinen nun auch die Gerichte einen Riegel vorzuschieben. 

Zum Hintergrund

Die Abmahnungen betreffen dabei häufig den Vorwurf fehlerhafter/lückenhafter Belehrungen. Betroffen sind in erster Linie Shop-Betreiber, Verkäufer auf eBay und Amazon.

Dabei richtet sich die Aktivlegitimation, also das Recht einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch durchzusetzen nach § 8 Abs. 3 UWG wonach insbesondere Mitbewerber andere Konkurrenten abmahnen dürfen. 

Der IDO beruft sich in seinen Abmahnungen auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen abmahnen dürfen soweit ihnen u. a. eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Genau diese Voraussetzungen konnte der Verein jedoch in einem aktuellen Fall nicht nachweisen und so musste der Verein nun eine Niederlage vor Gericht hinnehmen. Bereits in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Rostock (Az. 5a HKO 120/18) konnte der Verein seine Aktivlegitimation nicht nachweisen. 

Diese Einschätzung wurde nun auch in einem Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 29.10.2019 (6 HKO 2/19) bestätigt. Der IDO konnte nicht nachweisen, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich der Haushaltsgeräte, Multimedia und Elektronikartikel im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 UWG zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung angehörten.

Unser Rat

Wenn auch Sie von einer Abmahnung des IDO betroffen sind stehen Ihre Verteidigungschancen gut.

Gleichwohl ist anwaltlicher Rat gefragt, da die dargestellt Entscheidung keine Allgemeingültigkeit entfaltet. Es ist weiterhin der jeweilige Einzelfall zu prüfen.

So betraf die vorliegende Entscheidung lediglich die Branche der Haushaltsgeräte, Multimedia und Elektronikartikel. Die Aktivlegitimation des Vereins ist in jedem Einzelfall juristisch genau zu prüfen. 

Die beiden Entscheidungen verdeutlichen auch, dass der Verein nicht zögert seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen. 

Wir konnten schon vielen Betroffenen helfen.

Wir helfen auch Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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