Abmahnung und einstweilige Verfügung der Günther & Günther GmbH

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Wir haben unsere Mandanten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der Günther & Günther GmbH teilweise erfolgreich vertreten. Nunmehr ist das Berufungsverfahren am OLG Hamburg anhängig.

Vorausgegangen war dem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Abmahnung der Günther und Günther GmbH gegenüber unserer Mandantin, eine international tätige Immobilienfirma, die über Immonet.de Hausboote zum Kauf anbot.

Was wurde von Rechtsanwalt Elmar E. Günther abgemahnt?

Gegenstand der Abmahnung war eine angeblich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, §§ 3; 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrige Anzeige von Immobilien, unter anderem in Hamburg auf www.immonet.de, durch unsere Mandantschaft.

Laut Rechtsanwalt Elmar E. Günther betreibe unsere Mandantin Werbeanzeigen von Immobilien – hier Hausbooten, die keinen Liegeplatz für die Hausboote enthielten. Das würde eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG darstellen, da die Werbeanzeige geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Außerdem läge in der Übersendung der entsprechenden E-Mail an den Interessenten eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers sowie ein Wettbewerbsvorteil i.S.d. §§ 3; 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG gegenüber der Günther & Günther GmbH.

Einstweiliges Verfügungsverfahren der Günther & Günther GmbH

Die Günther & Günther GmbH hat am LG Hamburg einen einstweiligen Verfügungsbeschluss erwirkt. Hiergegen haben wir im Namen unserer Mandantschaft Widerspruch eingelegt. Wir haben die Wettbewerbereigenschaft bestritten sowie vorgetragen, dass auch keine Irreführung der Verbraucher sowie keine Belästigung durch eine von immonet.de generierte E-Mail vorliegt.

Das LG Hamburg schloss sich unserer Auffassung teilweise an, sodass von den drei angeblichen Verstößen lediglich einer bestätigt wurde.

Nunmehr bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht in dem Verfahren entscheidet.

Sollten Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder bereits eine einstweilige Verfügung erhalten haben, raten wir Ihnen dringend dazu, eine rechtliche Einschätzung eines Fachanwalts einzuholen.

Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie aufgrund meiner langjährigen Erfahrung in solchen Fällen umfassend, unkompliziert und zeitnah, sodass Sie sich in Bezug auf die weitere Vorgehensweise in diesem speziellen Rechtsgebiet auf meine Fachkompetenz verlassen können.

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