Abmahnung: Verband sozialer Wettbewerb e.V. VSW wegen LGVO, HWG, UWG etc

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Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) geht auch weiterhin gegen Onlinehändler vor.

Der Vorwurf kann beispielsweise auf Verletzung die Lebensmittel-GesundheitsVO (LGVO) oder das Heilmittelgewerbegesetz (HWG) und damit einem Verstoß gegen das UWG lauten.

Wenn auch Sie betroffen sind, helfen wir Ihnen!


Zum Hintergrund

Der VSW aus Berlin spricht seit vielen Jahren zahlreiche Abmahnungen wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße aus. 

Der Verein schreibt auf der eigenen homepage vsw.info auszugsweise über sich selbst:

„Seit mehr als 30 Jahren ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – VSW - auf dem für die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft außerordentlich wichtigen Gebiet der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie der Wirtschaftskriminalität sehr erfolgreich tätig. Mit seinem engagierten und mutigen Einsatz für Lauterkeit in Handel und Gewerbe leistet er seit Jahrzehnten seinen Beitrag zur Sicherung eines funktionsfähigen Leistungswettbewerbs.“

Der Geschäftsführer des Vereins ist Ferdinand Selonke.

Dem Verband Sozialer Wettbewerb gehören zahlreiche Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen sowie Verbände und Innungen an.

Seine Befugnis zur Abmahnung leitet der Verband Sozialer Wettbewerb aus §§ 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG und § 3 Absatz 1 Nr. 2 UKlaG her.

Der Verein verlangt in einer Abmahnung regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen Frist, sowie die Zahlung einer Kostennote i.H.v. 238,- Euro.

Zwar ist die Kostennote verhältnismäßig gering. Teuer kann es hingegen werden, wenn man gegen die beigefügte Unterlassungserklärung in Zukunft verstößt, denn dann wird für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe meist i.h.v. rund 5.000,- Euro fällig.

Ein Dreh und Angelpunkt der Verteidigung gegen eine Abmahnung kann hier die Aktivlegitimation des Vereins sein. 

Denn so ist in der Vergangenheit auch der IDO (ein vergleichbarere Wettbewerbsverband) mit der behaupteten Aktivlegitimation vor Gericht unterlegen. 

Wir berichteten hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-klage-ido-interessenverband-kassiert-niederlage-vor-gericht-fehlende-aktivlegitimation_163745.html

In dem dortigen Verfahren konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Verein eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich der Haushaltsgeräte, Multimedia und Elektronikartikel im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 UWG zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung angehörten.


Unser Rat

Handeln Sie noch binnen Frist und lassen Sie die Forderung anwaltlich prüfen. 

Vermeiden Sie ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Kosten.

Wir konnten schon vielen Betroffene von wettbewerbsrechtliche Abmahnungen helfen.


Wir helfen auch Ihnen!

Gerne nehmen wir einekostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch:

0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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