Abmahnung von Schmidt Spiele wegen „Mensch ärgere Dich nicht“

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"Mensch ärgere Dich nich" - diese Wortkombination ist eine geschützte Marke der Schmidt Spiele GmbH. Weil einer unserer Mandanten im Internet ein Spiel mit diesen Worten beworben haben soll, es sich dabei aber um kein Original von Schmidt Spiele gehandelt haben soll, wurde er kürzlich von der Anwaltskanzlei Fortmann Tegethoff abgemahnt.


Unter der Registernummer DE 293721 ist die Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Sie genießt markenrechtlichen Schutz in der Warenklasse 28 (Gesellschaftsspiele). Auch ist die Bezeichnung beim EUIPO, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingetragen. 

In dem uns aktuell vorliegenden Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Fortmann Tegethoff heißt es, dass der Schmidt Spiele GmbH aufgefallen sei, dass unser Mandant auf Ebay Kleinanzeigen ein Gesellschaftsspiel zum Kauf angeboten und dieses unzulässig mit "Mensch ärgere Dich nicht" beworben habe. Denn bei dem angebotenen Gesellschaftsspiel handele es sich zwar um ein solches, dass von der Gestaltung des Spielbretts im Wesentlichen ähnlich zu dem "Schmidt-Original" sei - es aber gerade nicht von Schmidt Spiele selbst in den Verkehr gebracht wurde. Durch das Anbieten des nicht-originalen Spiels unter Verwendung des Schmidt-Markennamens begehe unser Mandant eine Markenrechtsverletzung. 

Forderungen:

Unser Mandant wird aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Der Abmahnung ist bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Erklärung beigefügt. In dieser ist für jeden Fall der zukünftigen etwaigen Zuwiderhandlung eine pauschale Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro vorgesehen. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschalem Vertragsstrafenversprechen zu unterzeichnen.

Außerdem wird unser Mandant aufgefordert, die entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 3.020,34 Euro zu erstatten. 

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Gerade im Markenrecht herrschen oftmals hohe Streitwerte vor, aus denen dann hohe Kostenforderungen resultieren. Daher ist es insbesondere im Markenrecht unbedingt anzuraten, eine jede Abmahnung vor einer irgendwie gearteten Reaktion von einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Auf diese Weise kann geklärt werden, ob die angebliche Markenrechtsverletzung überhaupt tatsächlich vorgelegen hat und ob die geltend gemachten Kostenforderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Wenn Sie sich ebenfalls mit einer markenrechtlichen Abmahnung konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Umgang mit markenrechtlichen Abmahnungen verfügen wir über entsprechende Erfahrungswerte.

Videoratgeber:

In unserem Ratgebervideo erklärt Ihnen Kanzleigründer und -inhaber Jan B. Heidicker, worauf es bei Erhalt einer Abmahnung ankommt. Er ist zugleich auch Fachanwalt unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz und daher im Bereich des Markenrechts hoch spezialisiert.

Wurden Sie ebenfalls abgemahnt? Nutzen Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung! Wir sind als bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei unter anderem im Bereich des Markenrechts hoch spezialisiert. In den vergangenen Jahren haben wir eine hohe vierstellige Anzahl an Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet vertreten, die wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen abgemahnt worden waren. Unsere Mandanten sind Privatpersonen, Selbstständige, Onlinehändler oder Unternehmen. Gerne stehen wir auch Ihnen kompetent, engagiert und persönlich zur Seite. Rufen Sie uns einfach unter 02307-17062 an oder senden Sie uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.

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