Abmahnung wegen Verstoßes gegen die CLP-Verordnung und/oder die Biozid-Verordnung

  • 2 Minuten Lesezeit

Zurzeit häufen sich in unserer Kanzlei Anfragen zum Online-Handel mit Chemikalien. Hierbei geht es häufig um Abmahnungen wegen Verstößen gegen die CLP- und die Biozid-Verordnung.

CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)

Seit dem 01. Juni 2015 sind auch (gefährliche) Gemische nach der unmittelbar in Deutschland geltenden CLP-Verordnung zu kennzeichnen.

Mit der CLP-Verordnung wurde das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS-System) der Vereinten Nationen umgesetzt.

Ziel der Verordnung ist die weltweite Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme für Chemikalien. Betroffen sind Anbieter, die Endverbrauchern gefährliche Stoffe oder Gemische (z.B. Farben, Lacke, Klebstoffe, Reinigungsmittel und Sprays) zum Kauf anbieten.

Gemäß Art. 48 I CLP-Verordnung hat jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff unter Angabe der betreffenden Gefahrenklasse oder Gefahrenkategorie zu erfolgen.

Gemäß Art. 48 II der CLP-Verordnung müssen bei einer Werbung mit der Möglichkeit zum Kauf – also insbesondere in Online Shops – die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften genannt werden.

Bei Verstößen gegen Art. 48 CLP-Verordnung droht eine kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Biozid-Verordnung (Verordnung 528/2012/EU)

Bereits seit September 2013 gibt es neue Regelungen für den Handel mit Bioziden. Die Biozid-Verordnung schafft für den Handel mit Bioziden einheitliche Regelungen.

Auch die Biozid-Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und bedarf keiner weiteren Umsetzung.

Gemäß Art. 72 I der Biozid Verordnung muss jeder Werbung für Biozidprodukte zusätzlich zur Einhaltung der CLP-Verordnung folgender Hinweis von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben und gut lesbar hinzugefügt werden:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Gemäß Art. 72 III der Biozid Verordnung darf das Produkt in der Werbung nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.

Die Werbung für ein Biozidprodukt darf daher auf keinen Fall folgende Angaben enthalten:

„Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“
„ungiftig“
„unschädlich“
„natürlich“
„umweltfreundlich“
„tierfreundlich“

Die Werbung darf auch keine ähnlichen Hinweise enthalten.

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang – Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht.

Haben Sie Fragen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung!

Kontaktieren Sie uns unverbindlich telefonisch oder per E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Krischan David Lang

Beiträge zum Thema