Abmahnung Zierhut IP für Zapf Creation AG: Bewerbung „Baby born“

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Uns liegt zum wiederholten Male eine Abmahnung der Zapf Creation AG vom 17.06.201 durch die Kanzlei Zierhut IP vor. Gegenstand ist hierbei erneut die Verwendung des Kennzeichens „BABY born“ für Puppenbekleidung.

In der uns vorliegenden Abmahnung geht es um das Angebot von zwei Puppenschuhen, welche durch den Adressaten der Abmahnung mit der Bezeichnung „passt baby born“ beworben wurde. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden in der Abmahnung Kosten in Höhe von 2.518,10 € (reine Anwaltskosten) gefordert. Der Streitwert wird mit einem solchen in Höhe von 200.000,00 € angegeben. Ferner werden Auskunftsansprüche zur möglichen Geltendmachung eines weiteren Lizenzschadensersatzes geltend gemacht.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen: 

Zunächst ist fraglich, ob in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Wir haben bereits in zahlreichen weiteren Artikeln, insbesondere natürlich zu vielen anderen Abmahnungen bereits berichtet, dass eine Markenrechtsverletzung nicht immer schon bereits dann vorliegt, wenn ein gegebenenfalls fremdes Markenzeichen für ein Produkt, bei dem es sich nicht um ein Original handelt, verwendet wird. Es muss stets eine sogenannte markenmäßige Verwendung vorliegen, was vereinfacht bedeutet, dass die konkrete Verwendung dazu geeignet sein muss, beim Verkehr den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein Originalprodukt aus dem Hause der Rechteinhaberin handelt. Hierrüber lässt sich häufig trefflich streiten. Auch wird hierdurch Verhandlungsmasse geschaffen, die im Falle der Erzielung eines außergerichtlichen Vergleiches mit in die Verhandlungen eingeführt werden kann.

Wichtig ist auf jeden Fall hier keinerlei Fristen zu verpassen. Sollte nämlich die Gegenseite bei einem Streitwert von 200.000,00 € sich für ein Klageverfahren entscheiden, wären im absoluten worst case fünfstellige Summe an Anwalts-/ und Gerichtskosten fällig, soweit der Prozess verloren ginge. Unsere Prämisse besteht stets darin, eine außergerichtliche Lösung für Sie herbeizuführen. Sollte dies ggf. einmal nicht möglich oder auch nicht nötig sein, führen wir natürlich mit Ihnen auch sehr gerne ein gerichtliches Verfahren. Insofern dürfen wir jedoch mitteilen, dass bei Abmahnungen dieser Art zu 95 % die Angelegenheiten außergerichtlich erledigt werden können.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, würden wir uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Gerne senden Sie uns die Abmahnung zunächst per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu und/oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker, der vornehmlich diese Fälle in unserer Kanzlei bearbeitet, ist Ihr Spezialist für das Markenrecht.


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