Abmahnung Zimmermann & Decker Rechtsanwälte „Made in Germany Live“ Nena

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Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann & Decker mahnt im Auftrag ihrer Mandantin der tonpool Medien GmbH aktuell wieder Urheberrechtsverstöße im Internet ab.

Betroffen ist derzeit das Album „Made in Germany - Live" der Künstlerin Nena.

In dem fünf Seiten umfassenden Abmahnschreiben wird von einem Gegenstandswert für das betreffende Musik Album „Made in Germany Live - Nena" von mindestens 30.000 Euro gesprochen. Zudem wird von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 4.050,00 Euro ausgegangen, dies entspricht einem Schadensersatzanspruch von 150,00 Euro pro Titel, da die Live CD mit 27 Musiktiteln bestückt ist. Dem Schreiben ist ebenfalls eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (als Vorschlag) und ein gerichtlicher Beschluss bezüglich der Anordnung gemäß § 101 Absatz 9 Urhebergesetz (UrhG) beigefügt.

Es wird ein pauschalierter Betrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche in Höhe von 850,00 Euro und die Abgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Hilfe bei Abmahnung Nena „Made in Germany - Live" durch Zimmermann & Decker

1. Unterlassungserklärung

Die beigefügte (als Vorschlag unterbreitete) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie keinesfalls unterschreiben, es gilt der Rat, allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die beigefügte Erklärung enthält zu weit gefasste Bestimmungen zu den geforderten Anwaltskosten, die für deren Wirksamkeit nicht abgegeben werden müssen.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung räumt ebenfalls die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung aus und verhindert damit wirksam eine mögliche einstweilige gerichtliche Verfügung.

2. Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzanspruch

Darüber hinaus sollte der Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Dateiname und verwendete Tauschbörsensoftware geprüft werden.

Die Prüfung zur Angemessenheit der geforderten Anwaltskosten und zur Anwendbarkeit des § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Abmahnkosten auf maximal 100 Euro beschränkt, sollte in jedem Fall einer Prüfung unterzogen werden.

§ 97a UrhG Abmahnung

1.      Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

2.      Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Die vier Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Absatzes 2 sind:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Darüber hinaus sollte auch bei den im Raum stehenden Schadensersatzansprüchen eine Prüfung erfolgen. Zum Teil werden hier durch die Rechtsprechung auch schon weitaus geringere Werte angenommen und sind bei einem möglichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls auf Ihre Angemessenheit zu prüfen.

Zusammenfassung

Ob eine Zahlung erfolgen sollte und falls ja, in welcher Höhe, kann nur in einer Beratung und im Einzelfall entschieden werden.

Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail-Kontakt: anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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