Abmahnungen der Kanzlei Lubberger Lehment für die Volkswagen AG

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Uns liegen Abmahnungen der Kanzlei Lubberger Lehment aus Berlin vor, die für die Volkswagen AG Markenrechtsverstöße behaupten. Die Abmahnungen sind vorliegend in englischer Sprache gehalten, da die Abgemahnten aus unterschiedlichen europäischen Ländern stammen. Wir haben über Abmahnungen von Lubberger Lehment für die VW AG schon des Öfteren berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-volkswagen-vw-und-lubberger-lehment-erhalten_117856.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-abmahnung-vw-ag-und-rechtsanwaelte-lubberger-lehment_098019.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/markenrechtliche-abmahnung-der-kanzlei-lubberger-lehment-fuer-vw_117909.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/kfz-ersatzteilhandel-abmahnung-der-volkswagen-ag-vw/

Vorgegangen wird zum einen aus Urheberrecht, zum andern aus Markenrecht, hier aus den Marken „Volkswagen“, „VW“ und dem VW-im-Kreis-Symbol (europ. Marken Nr. 703702, 703983, 112387 und 703983).

Vorgeworfen wird der gewerbliche Verkauf von marken- und urheberrechtlich geschützten Produkten bzw. dem Verkauf von SD Speicherkarten mit Raubkopien von Karten für das VW Navigationssystems im Internet.

Lubber Lehment fordern für die Volkswagen AG die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens (Cease an Desist Declaration), die den Abmahnungen als Muster in Anlage beigefügt sind.

Weiter wird Auskunft verlangt betreffend den Bezugsquellen, der Anzahl und Preise der Ankäufe, die Daten aller gewerblichen Abnehmer, Anzahl der Verkäufe und erzielte Umsätze/Gewinne. 

Man wird davon ausgehen müssen, dass nachfolgend auf Grundlage der Auskunft noch ein Schadenersatzbetrag von dem Abgemahnten gefordert werden wird.

Dazu soll der Abgemahnte alle noch existierenden Kopien der gerügten Waren zur Vernichtung herausgeben.

Schließlich wird Aufwendungsersatz gefordert, sprich: Erstattung der bzw. Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Diese werden aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR berechnet und betragen damit 2.948,90 EUR netto.

Ob tatsächlich eine Verletzungshandlung vorliegt, was das anzuratende Vorgehen ist und ob die Forderungen in Grund und Höhe berechtigt sind, kann hier nur ein entsprechend versierter und spezialisierter (Fach-)Anwalt prüfen. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen, was keinesfalls immer der Fall sein muss und wo eine Verteidigung ansetzen kann. Die Forderungen der Volkswagen AG sind schwerwiegend und hoch, es kann nur davon abgeraten werden, einen solchen Fall in unkundige Hände zu legen. 

Kostenfreie Ersteinschätzung durch versierte Fachanwälte

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz (Wer ist der richtige Fachanwalt für Ihre Abmahnung? – finden Sie die notwendigen Infos hier) beraten und vertreten Sie gerne in allen Bereichen des Markenrechts und werden Ihnen gerne fachkundig zur Seite stehen. 

Aufgrund unserer großen praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah Ihre rechtlichen Möglichkeiten darlegen. 

Unsere telefonische Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung bieten wir dabei kostenlos an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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