Abmahnungen im Datenschutzrecht unter der DSGVO

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Nach Wirksamwerden der DSGVO im Jahr 2018 befürchteten viele Experten eine Abmahnwelle, die bislang ausgeblieben ist. Dennoch ist das Thema Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen weiter in aller Munde. Inzwischen gibt es auch erste Gerichtsentscheidungen. 

Die Datenschutz-Grundverordnung hat für Unternehmen, Online-Händler und Webseitenbetreiber neue Pflichten und für Verbraucher und Betroffene eine Vielzahl neuer Rechte gebracht. Gerade Onlineshops und kleinere bis mittelständische Unternehmen sind mit der Umsetzung der neuen datenschutzrechtlichen Regelungen immer noch beschäftigt. Weitere Rechtsunsicherheit wird durch bislang noch nicht endgültig geklärte Rechtsfragen im neuen Datenschutzrecht verursacht.

Bislang keine Abmahnwelle

Die Angst vieler Unternehmen war und ist es, dass Datenschutzverstöße nunmehr in großer Menge durch Konkurrenten und Verbraucherverbände abgemahnt werden. Direkt nach Einführung der DSGVO im Mai 2018 sprachen viele Experten sogar von drohenden Abmahnwellen. Bis heute hat sich diese Panik nicht bestätigt. Gleichwohl ist immer noch nicht geklärt, ob Datenschutzverstöße abmahnbar sind.

Wettbewerbsrecht als Grundlage für Abmahnungen

Rechtsgrundlage für eine DSGVO-Abmahnung ist insbesondere das deutsche Wettbewerbsrecht (UWG). Datenschutzverstöße können nämlich zugleich auch Wettbewerbsverstöße darstellen, wenn Verbraucher durch fehlende Informationen getäuscht werden oder sich Konkurrenten durch Datenschutzverletzungen einen Vorteil verschaffen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen enthalten typischerweise die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Übernahme von Abmahnkosten und ggf. Zahlung von Schadensersatz.

Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich

Der Streit, ob Datenschutzverletzungen Marktverhaltensregelungen darstellen und deshalb über das UWG abgemahnt werden können, gab es schon zum alten Datenschutzrecht. Sowohl das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27. Juni 2013, 3 U 26/12), als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11. März 2016, 6 U 121/15) haben zum alten Bundesdatenschutzgesetz entschieden, dass es sich bei der Pflicht, eine inhaltlich vollständige und fehlerfreie Datenschutzerklärung bereitzustellen, um eine Marktverhaltensregelung handelt und die Abmahnbarkeit bejaht.

Zum neuen Datenschutzrecht (DSGVO und BDSG-neu) gibt es bereits einige gerichtliche Entscheidungen, die jedoch kein klares Bild ergeben. Im Gegenteil: Auch die deutschen Gerichte sind sich uneins, ob Datenschutzverstöße über das UWG abmahnbar sind:

Während sich das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Hamburg für eine Abmahnbarkeit aussprechen, sind die Landrichter in Bochum, Wiesbaden und Magdeburg der Ansicht, dass Verstöße nicht abgemahnt werden können, da die Sanktionsregelungen in der DSGVO abschließend sind. Eine klare Linie hierüber werden wohl erst der Bundesgerichtshof und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof treffen.

Handelt der Gesetzgeber?

Auch der Gesetzgeber wird wohl tätig. Das Bundesjustizministerium arbeitet an einem Entwurf des UWG, in dem die Frage der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen geklärt werden soll. Ob und wann die UWG-Reform tatsächlich umgesetzt wird, steht aber derzeit noch in den Sternen.

Bedeutung von Datenschutzerklärungen im Online-Bereich

Somit bleibt es derzeit leider bei Rechtsunsicherheit. Daher sollte insbesondere im Online-Bereich besonderer Wert auf eine korrekte und vollständige Datenschutzerklärung gelegt werden. Die DSGVO zählt die verpflichtenden Angaben in den Art. 13 und 14 DSGVO auf. Danach sind erforderliche Angaben insbesondere:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
  • berechtigte Interessen, auf denen die Datenverarbeitung beruht
  • sofern Daten weitergegeben werden die jeweiligen Empfänger
  • Betroffenenrechte

Denn wer sich datenschutzkonform verhält, hat keine Abmahnungen zu befürchten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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