Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

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Der Besteller hatte im Rahmen eines Modernisierungsumbaus einen Generalunternehmer (Beklagte) mit den Leistungen Heizung, Lüftung, Sanitär beauftragt. Letzterer beauftragte den Auftragnehmer (Kläger) mit diesen Leistungen. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten wegen vom Besteller der Beklagten vorzulegender Sicherheiten. Die Beklagte veranlasste einen Baustopp und wies den Kläger an, keine weiteren Leistungen zu erbringen, bis er anderweitiges höre. Zwischenzeitlich erklärte sich die Beklagte damit einverstanden, dass der Kläger die weiteren Leistungen im direkten Auftragsverhältnis mit dem Besteller erbringen solle auf Rechnung des Bestellers. Später legte der Kläger der Beklagten die Schlussrechnung vor, in der sämtliche Vertragsleistungen mit Nachträgen abgerechnet wurden. Die Beklagte sprach vorsorglich die Vertragskündigung aus. Der Kläger forderte Restwerklohn von der Beklagten in Höhe von rund € 146.000,00. Das Landgericht wies die Klage ab unter Berufung darauf, der Kläger habe nicht prüfbar unter Beachtung der Grundsätze einer vorzeitig beendeten Pauschalpreisvereinbarung abgerechnet. Im Zeitpunkt des Baustopps hätten – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – noch ganz erhebliche Leistungen der Klägerin gefehlt. Für die Abrechnung sei der Leistungsstand zu der Zeit maßgeblich, als der Baustopp angeordnet wurde. Auf einen späteren Leistungsstand abzustellen, sei treuwidrig. Der Kläger habe nämlich die noch fehlenden, erheblichen Restleistungen im direkten Auftragsverhältnis zum Besteller erbracht und von diesem auch vergütet erhalten; er dürfe die Leistung nicht doppelt abrechnen. Mangels prüfbarer Abrechnung sei es nicht möglich, festzustellen, ob dem Kläger aus dem Hauptvertrag nebst Nachträgen nach den Teilzahlungen der Beklagten noch eine weitere Forderung zustehe.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. 

Ein Vergütungsanspruch des Klägers i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 habe zu berücksichtigen, dass sich der Kläger die Aufwendungen anrechnen lassen müsse, die er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart habe oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwerbe oder zu erwerben böswillig unterlasse (§ 649 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Werklohnforderung, d. h. auch das Ausmaß der Leistungserbringung, trage nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger, der, wenn er wie in seiner vorgelegten Schlussrechnung abrechnen wolle, die vollständige Leistungserbringung zu beweisen habe. Dem habe er nicht genügt. Der Kläger habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, alle im Vertrag geschuldeten Leistungen im Verhältnis zur Beklagten erbracht zu haben. Angesichts der Beweisaufnahme stehe vielmehr fest, dass der Kläger nach dem Baustopp nicht unerhebliche, offene Restleistungen aus dem Ursprungsvertrag direkt im Verhältnis zum Besteller erbracht, abgerechnet und hierfür auch eine Vergütung erhalten habe. Nach den Grundsätzen der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages habe der Kläger die erbrachten Leistungen festzustellen, von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und die Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung zu ermitteln. Eine solche Abrechnung habe der Kläger nicht vorgelegt. Sie sei auch nicht entbehrlich, weil die nicht erbrachten Leistungen etwa die Erheblichkeitsgrenze unterschreiten würden.

(OLG Dresden, Urteil vom 10.05.2016 – 9 U 1838/15)


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