Absage von Weihnachtsmärkten wegen Corona: Was Aussteller und Veranstalter jetzt beachten müssen

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Leider hält die Corona-Pandemie die Wirtschaft nach wie vor in Atem. Hatten sich doch alle endlich auf eine "normale" Vorweihnachtszeit gefreut, so wird daraus wohl nichts. Reihenweise werden Weihnachtsmärkte abgesagt. Wir zeigen, welche rechtlichen Folgen dies hat und wer wem was zahlen muss. 

Bundesverfassungsgericht bestätigt "Bundesnotbremse" und damit Lockdown

Seit den nun veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur "Bundesnotbremse" und den damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen im letzten Jahr dürften Weihnachtsmärkte wohl noch stärker von Absagen betroffen sein, als das bis jetzt der Fall war. Zwar ist zu erwarten, dass es hier regionale Unterschiede in den Absagen geben wird, aber gerade in den Gebieten mit hohen Inzidenzen sind Weihnachtsmärkte wohl kaum noch darstellbar. Die Gefahr der Absage von bereits eröffneten Weihnachtsmärkten ist seit den Entscheidungen des BVerfG erheblich gestiegen. 

Bei Absage kein Miete

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) trägt grundsätzlich der Mieter - also der Aussteller - das Verwendungsrisiko. Das bedeutet, dass der Mieter dafür verantwortlich ist, dass er die Sache - also den Stand nutzt. 

Voraussetzung ist aber, dass er den Stand überhaupt nutzen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Weihnachtsmarkt stattfindet, der Aussteller aber sich selbst entscheidet, nicht am Markt teilzunehmen. 

Findet der Markt hingegen nicht statt, dann kann der Mieter oder Aussteller den Stand ja gar nicht nutzen. Hier ist es eigentlich relativ egal, warum der Markt abgesagt wird. Zum einen kann die Behörde die Absage des Marktes anordnen. Der Markt darf also gar nicht stattfinden. Zum anderen kann der Veranstalter den Markt absagen, weil er gewisse Auflagen - z.B. 2G - nicht erfüllen kann oder will. In dem einen Fall ist die Durchführung des Marktes unmöglich. Im anderen Fall hat der Veranstalter den Markt selbst vereitelt, obwohl es ihm möglich gewesen wäre. 

Die Folgen sind in beiden Fällen gleich - der Veranstalter hat keinen Anspruch auf den Mietzins.  

Achtung: Das ist der gesetzliche Normalfall. Im Zuge der Corona-Pandemie haben eigene Veranstalter ihre Verträge durch sog. Corona-Klauseln angepasst. Diese regeln die vertraglichen Verpflichtungen im Falle einer Absage des Marktes bzw. für die Fälle, dass der Markt nicht durchgeführt wird. Hier können sich aufgrund der konkreten vertraglichen Situation Abweichungen ergeben. Das lässt sich durch einen Blick in den Vertrag leicht feststellen. 

Aber: Miete bei eigener Absage des Ausstellers

Anders hingegen ist die Situation, wenn der Aussteller von sich aus absagt. Dies ist z.B. möglich, weil er kein Personal hat, dass den neuen Anforderungen an den Arbeitsschutz ("3G") nicht entspricht oder aber aufgrund der eventuell erforderlichen baulichen Veränderungen des Marktes (z.B. ein schlechterer Zugang). Nimmt der Aussteller aus eigenen Stücken an dem Markt nicht teil, ist davon auszugehen, dass er gleichwohl den vertraglichen Mietzins schuldet. Immer dann, wenn die Zuweisung des Standplatzes oder die Überlassung der Verkaufshütte möglich ist, bleibt eine Pflicht zur Mietzahlung grundsätzlich bestehen. 

Achtung: Auch hier kann es aufgrund der vertraglichen Besonderheiten Abweichungen geben. Unter Umständen lassen die oben bereits bezeichneten "Corona-Klauseln" Lösungsmöglichkeiten aus dem Vertrag zu. 

Gibt es Ersatz für eingekaufte Ware? 

Neben der Frage der Pflicht zur Zahlung der Miete oder des Standentgeltes gibt es noch eine weitere Frage: Was passiert mit den gekauften Waren, die auf dem Markt verkauft werden sollten. 

Bei reinen Sachen (Kleidung, Schmuck, Handwerkswaren etc.) dürfte sich die Frage nicht in so akutem Umfang stellen. Diese Waren können - von der Lagerhaltung einmal abgesehen - auch in einem Jahr verkauft werden. Die Ware wird also nicht "schlecht". Viele Händler haben aber auch Ware bezogen, die erst nach dem Verkauf bezahlt werden sollte (sog. Kommission). Hier besteht das Problem, dass sie die Waren bezahlen müssen, obwohl sie nicht verkauft wurde. Es kommt hier auf den konkreten Vertrag an, der einzelnen Fälligkeiten regelt. Eine für jeden Fall passende Aussage lässt sich hier nicht geben.  

Schwieriger wird es bei Lebensmitteln und z.B. auch Glühwein. Dieser ist nicht ewig haltbar. Auch hier werden die Waren teilweise auf Kommission bezogen. Aber auch wenn die Waren schon bezahlt sind, stellt sich die Frage, was damit passiert. Der Ankauf von mehreren tausend Litern Glühwein z.B. kann einen erheblichen Geldbetrag ausmachen. 

Hier ist die Rechtslage leider nicht ganz so sehr im Sinne der Standbetreiber. Zwar wurden diese Waren im Vertrauen auf das Stattfinden des Marktes erworben, das Risiko der Verkäuflichkeit der Waren trägt aber der Aussteller. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Wenn z.B. des Wetter dauerhaft so schlecht ist, dass kaum Besucher kommen, dann bleibt der Aussteller auf seiner Ware faktisch sitzen. Dafür kann der Veranstalter nichts. 

Wie dies bei der Absage von Weihnachtsmärkten zu sehen ist, dazu gibt es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. Im letzten Jahr wurden die Weihnachtsmärkte zwar auch abgesagt, aber mit mehr Vorlaufzeit.  

Praxistipp: Hier nun dürfte der Grund für die Absage des Weihnachtsmarktes eine größere Rolle spielen. Erfolgte die Absage aufgrund behördlicher Anordnung, dann dürfte dieses Risiko wohl dem Aussteller zuzuordnen sein. Seinen Schaden kann er nicht ersetzen lassen. Erfolgte aber die Absage, weil der Veranstalter die Anforderungen nicht einhalten wollte oder mit zumutbarem Aufwand einhalten konnte, dann kann man durchaus über eine Ersatzpflicht nachdenken. Gegebenenfalls kann hier gegenüber dem Veranstalter ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. 

Zusammenfassung 

Bereits seit letztem Jahr beschäftigen wir uns mit dem Thema abgesagte Veranstaltungen. Hier konnten wir in Vergangenheit erfolgreich Ansprüche durchsetzen bzw. abwehren. 

Viele Fälle lassen sich meist einfach klären. In schwierigen Fällen ist eine vertiefte Prüfung erforderlich. Nicht immer ist ein gerichtliches Verfahren sinnvoll. Wenn möglich, sollten Verfahren außergerichtlich gelöst werden. 

Für eine kostenlose Erstberatung können Sie uns gern ansprechen. Viele Fragen lassen sich bereits da klären. Dies kann telefonisch erfolgen oder Sie schreiben uns einfach eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Gern stehen wir Ihnen für eine Erstbewertung zur Verfügung. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/distelapparath-2726923/


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