Absolute Fahruntüchtigkeit: Pedelecs werden wie Fahrräder behandelt

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20 darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Fahrer von Fahrer von Pedelecs, deren motorunterstützte Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, schon unterhalb der bei Radfahrern angesetzten Grenze einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig sein sollen. Im Gegensatz dazu werden Führer von Kraftfahrzeugen bereits am 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig angesehen.


Auch wenn es der Staatsanwaltschaft nicht gefällt: Freispruch


Im dem Beschluss zugrundeliegenden Fall verursachte ein Pedelec-Fahrer mit maximal 1,59 Promille einen Unfall mit einer Radfahrerin. Die Beweise reichten nicht dazu aus, eine alkoholbedingte Unfähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs festzustellen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Sinne von § 316 Abs. 2 StGB schied deshalb ebenso aus wie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG, da Pedelecs keine Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 3 StVG darstellen. Somit wurde der Fahrer von Amtsgericht und Landgericht freigesprochen – auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte sich das Oberlandesgericht mit der Frage zu befassen. 


Eine endgültige Entscheidung wird ergehen, sofern die Staatsanwaltschaft die Revision nicht zurücknimmt.


Vorsicht bei E-Bikes!


Die Entscheidung bezieht sich lediglich auf Pedelecs, denn wenn eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht wird, ist die absolute Fahruntüchtigkeit schon bei 1,1 Promille erreicht, weil dann von einem Kraftfahrzeug ausgegangen wird.


Als erfahrener Verteidiger bei Verkehrsstraftaten unterstütze ich Sie gerne!


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