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Pedelec und Alkohol: Keine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille?

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Pedelecs, E-Bikes, Elektrofahrräder sind immer beliebter geworden. Es handelt sich um Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor.

Spannend ist die Frage, ab wann bei einem derartigen Fahrzeug eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

So mancher lässt sein Auto stehen, um nicht unter Alkoholeinfluss nach Hause zu fahren. Während früher das klassische Fahrrad dann oft benutzt wurde, weiß man inzwischen auch die Bequemlichkeit eines Pedelecs auf dem Heimweg zu schätzen.

Seit langem anerkannt ist, dass ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration eine absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen vorliegt. Bei Fahrrädern gilt dies erst ab 1,6 Promille.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Pedelec im Hinblick auf den Alkoholwert durch den Motor als Kraftfahrzeug anzusehen ist oder lediglich als Fahrrad.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe befasste sich mit einem Pedelec mit der auf die Geschwindigkeit von 25 km/h begrenzten Motorunterstützung. Es erließ hierzu einen Hinweisbeschluss im Juli 2020. Dabei ging es um ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Alkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Fahrers des Pedelecs. Die Rechtsprechung zu einer absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille finde auf derartige Pedelecs nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung, so die Pressemitteilung des Gerichts. Es gebe bisher keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach Fahrer von Pedelecs bereits unterhalb des Grenzwertes von 1,6 absolut fahruntüchtig wären.

Da in dem konkreten Fall mangels Ausfallerscheinungen auch keine relative Fahruntüchtigkeit gesehen wurde, ging das Gericht in seinem Hinweisbeschluss von einem Wegfall der Strafbarkeit aus.

Rechtsanwaltskanzlei Buchholz



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