Abstammungsrecht – was kann ich tun, wenn ich keinen rechtlichen Vater habe? Teil 1

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Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) garantiert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem die jeweils eigene Individualität entwickelt und bewahrt wird. Für das Verständnis und die Entfaltung eigener Individualität spielt die Kenntnis der Abstammung eine sehr wichtige Rolle. Einerseits legt die Abstammung die persönlichkeitsprägende genetische Ausstattung einer Person fest, andererseits ist sie im Bewusstsein des Einzelnen für die Individualitätsfindung und das Selbstverständnis maßgeblich. Entsprechend ist auch das korrespondierende Recht der Eltern auf Kenntnis ihrer eigenen Abkömmlinge und deren Abstammung umfasst.

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird aber nicht grenzenlos gewährleistet. Es stellt kein Anspruch gegen den Staat auf aktive Ermittlung der Abstammungsverhältnisse einer Person dar. Es ist vielmehr Schutz gegen die Vorenthaltung der Information über die Abstammung gemeint.

Grundlagen der rechtlichen Vaterschaft sind in §§ 1592, 1593 BGB festgelegt. Danach ist der Ehemann der Mutter, selbst wenn er (offensichtlich) nicht der biologische Vater des Kindes ist, der rechtliche Vater, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB. Diese Vermutung gilt auch wenn der Ehemann innerhalb eines Zeitraums von 300 Tagen vor der Geburt verstirbt, § 1593 BGB.

Wird eine weitere Ehe geschlossen und ein Kind geboren, dass nach § 1592 Nr. 1 BGB Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen.

Allerdings besteht eine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Vaterschaft anerkennt.

Ist die Mutter nicht verheiratet, kann der biologische – aber auch ein „Wunschvater“ der Mutter – die Vaterschaft anerkennen, § 1592 Nr. 2 BGB. Die Vaterschaft kann auch gerichtlich festgestellt werden, allerdings nur wenn keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB vorliegt.

Wird die Vaterschaft rechtlich anerkannt, entsteht eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, unabhängig davon, ob ein biologisches Abstammungsverhältnis tatsächlich besteht.


Dieser Artikel wird in einem zweiten Beitrag weiter thematisiert. 
Lesen Sie dazu demnächst auch: Abstammungsrecht – was kann ich tun, wenn ich keinen rechtlichen Vater habe? Teil 2 !


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