Veröffentlicht von:

Abwicklung einer Erbschaft auf den Balearen (Ibiza, Formentera, Mallorca, Menorca)

  • 2 Minuten Lesezeit

Beim Eintritt eines Erbfalles bleibt es den Erben leider nicht erspart, sich um den bürokratischen Teil der Erbabwicklung zu kümmern.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen sieht das spanische Recht eine explizite Erbschaftsannahme vor. Insbesondere bei Grundbesitz ist die Beurkundung der Erbschaftsannahme vor einem Notar Voraussetzung für die Eintragung der Erben im Grundbuch. Die Abgabe einer Erbschaftsannahmeerklärung vor einem Notar ist auch dann ratsam, wenn auf den Erbfall das Erbrecht eines anderen Staates (Bsp. deutsches Erbrecht) Anwendung findet, da die Umschreibung von vererbtem Grundbesitz dann in der Regel einfacher und schneller erfolgt. Für die Erbschaftsannahmeerklärung sind folgende Unterlagen notwendig:

1. Sterbeurkunde („Certificado de defunción")

Um den Erbfall nachzuweisen, muss dem Notar auf jeden Fall eine Sterbeurkunde („Certificado de defunción") vorgelegt werden. Ist der Erbfall auf Ibiza eingetreten, wird die Sterbeurkunde vom „Registro Civil" (Standesamt) ausgestellt. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Ausländer, so sollte auch das zuständige Konsulat verständigt werden. Wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist, so muss die Sterbeurkunde von dem zuständigen Standesamt im Ausland ausgestellt werden. Die meisten Standesämter können eine internationale Sterbeurkunde ausstellen, sodass eine Übersetzung entfällt.

2. Bescheinigung über letztwillige Verfügung („Certificado de últimas
voluntades")

Ebenfalls zwingend erforderlich ist das sogenannte „Certificado de últimas voluntades". Dieses Dokument gibt Auskunft darüber, ob der Erblasser ein Testament im „Registro General de Actos de Última Voluntad" in Madrid registriert hat. Wird in Spanien ein Testament notariell beurkundet, so teilt der Notar dem Register dies automatisch mit. Wenn der Todesfall eingetreten ist, kann man unter Vorlage einer Sterbeurkunde Auskunft darüber verlangen, ob ein Testament existiert und bei welchem Notar man eine Abschrift bekommen kann. Gibt es kein registriertes Testament, so wird dies ebenfalls bescheinigt.

3. Testament

Hat man vom Register in Madrid die Information erhalten, dass es ein Testament gibt, dann kann man sich von diesem eine Abschrift besorgen und es dem Notar für die Erbschaftsannahme vorlegen. Die letztwillige Verfügung des Erblassers ist bindend, sofern sie alle gesetzlichen Voraussetzungen, wie z. B. die Beachtung von Pflichtteilen, erfüllt. Die Erstellung eines Testaments ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge verteilen möchte. Vor der Erstellung eines Testaments sollte man sich immer kompetenten Rechtsrat einholen, um spätere Unklarheiten und Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Für Ausländer gilt, dass die Hinterlegung eines Testaments in Spanien eine Erbschaftsannahme in der Regel vereinfacht.

4. Erbschein („Declaración de herederos")

Aus dem Erbschein ergibt sich, wer Erbe ist und ist insbesondere dann erforderlich, wenn es kein Testament gibt. In Spanien ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz des Erblassers für die Erteilung des Erbscheins zuständig. Ausländer müssen den Erbschein bei dem jeweils zuständigen Gericht ihres Heimatlandes beantragen. Dabei ist der Erbschein von einem öffentlich vereidigten Übersetzer zu übersetzen und mit einer sog. Den Haager Apostille zu versehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Anwalt Armin Gutschick

Beiträge zum Thema