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Ist die Erbschaftssteuer auf Ibiza, Formentera, Mallorca & Menorca abgeschafft worden?

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Wie in allen Medien diesen Sommer berichtete wurde, hat die neue Regierung auf den Balearischen Inseln ein erstes Wahlversprechen umgesetzt und mit einem Gesetzesdekret vom 18. Juli 2023 Steuervergünstigungen auf die zu zahlende Erbschaftssteuer beschlossen. Im Erbfall haben kraft der gesetzlichen Neuerung nahe Verwandte, also Kinder, Ehepartner und Eltern, das Recht, eine 100 % Steuervergünstigung anzuwenden. Bis zu 50 % Ermäßigung der Erbschaftssteuerquote gibt es auch bei Geschwistern, Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten. Die Schenkungssteuer unter nahen Verwandten bleibt bei 7 %.  Damit ist die Erbschaftssteuer auf Ibiza aber keinesfalls abgeschafft worden. Dafür fehlt der Autonomen Region der Balearen bei der Erbschaftssteuer die Kompetenz. Vielmehr beinhaltet das genannte Gesetzesdekret für Erbschaften und Vermächtnisse zusätzliche Steuervergünstigungen, welche aber mit Einschränkungen versehen wurden.

Zum einen werden diese Steuervergünstigungen nach dem Wortlaut des Gesetzesdekrets nur Steuerresidenten („obligación personal“) in Spanien gewährt. Bei einem Nicht-Residenten besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht („obligacion real“), d.h. nur alle Güter, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet befinden, unterliegen der spanischen Erbschaftssteuer. Dies sind im Regelfall Immobilien und bewegliche Gegenstände. Nichtresidente müssen jedoch auf diese Vermögenswerte die volle Erbschaftssteuer entrichten, da die Steuervorteile in der aktuellen Fassung der Neuregelung nur für in Spanien ansässige Personen gelten. Dies scheint eine Diskriminierung von Nichtresidenten zu sein, welche gegen das EU-Recht verstößt.

Zum anderen enthalten die Neuregelegung auch für Steuerresidenten eine nicht zu unterschätzende Problematik: Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, darf der in der Urkunde zur Erbschaftsannahme angegebene Wert einer Immobilie den tatsächlichen Wert nicht übersteigen. Nach dem Gesetzesdekret ist dies entweder der jedes Jahr vom Kataster neu festgelegte Referenzwert der Immobilie („valor de referencia“) oder, falls die Immobilie noch keinen Referenzwert hat, der Marktwert.

Um die 100 % Steuervergünstigung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige in der Steuererklärung den Referenzwert angeben. Dieser entspricht jedoch oftmals nicht dem Marktwert, also dem Preis, den eine dritte Partei für den Kauf der Immobilie bereit wäre zu bezahlen. In denjenigen Fällen, in denen der Marktwert den Referenzwert erheblich übersteigt, würde der anzugebende Wert somit gedeckelt und man müsste einen im Vergleich zum Marktwert niedrigeren Erwerbswert in Kauf nehmen.

Relevant ist dieser niedrige Erwerbswert für einen späteren Verkauf der geerbten Immobilie auf dem freien Markt. Der Erbe sollte die steuerlichen Konsequenzen vergleichen und dann entscheiden, ob er die Erbschaftsbefreiung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Die im Rahmen des Verkaufs zu zahlende Einkommenssteuer ist in der Regel viel höher (bis zu 28 % auf den Gewinn) als der jeweilige Erbschaftssteuersatz, der bis 700.000 Euro lediglich bei 1 % liegt. Denn der Veräußerungsgewinn fällt auf die Differenz zwischen dem Verkaufswert und Erwerbswert an. Problematisch wird es in den Fällen, in denen der durch den Referenzwert festgelegte Erwerbswert deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert der Immobilie liegt. In diesen Fällen müssen sich die Erben fragen, ob es nicht sinnvoller ist, auf die neu geschaffene Vergünstigung zu verzichten und die Erbschaft einschließlich des vollen Marktwerts der Immobilie zu versteuern. Die auf den Balearen seit 2016 geltende Tabelle der Erbschaftssteuersätze sieht wie folgt aus: Bis zu einem Betrag von 700.000 € gilt auf den Balearen eine Besteuerung von 1 Prozent. Ab einer Erbmasse von 700.000 € bis 1.000.000 € sind 8 %, ab 1.000.000 € Erbmasse 11 %, ab 2.000.000 € Erbmasse 15 %, ab 3.000.000 € Erbmasse 20 % Erbschaftsteuern zu zahlen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass Steuerresidenten sich gut überlegen müssen, ob sie die Steuervergünstigung im Rahmen einer Erbschaft tatsächlich in Anspruch nehmen wollen, für Nichtresidente gelten die Neuregelungen derzeit nicht. Mit Blick auf eine Nachlassplanung sollten in jedem Fall die möglichen Optionen unter Berücksichtigung aller relevanten Steuern genau abgewogen werden.

Foto(s): Armin Gutschick

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