Abwicklungsanordnungen der BaFin gegenüber UDI Energie Festzins III und VII

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Leider gibt es weiterhin nur schlechte Nachrichten für Anleger, die in Festzinsanlagen der UDI investiert haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat nun auch gegenüber den Gesellschaften UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG angeordnet, dass die Nachrangdarlehen, die Anleger der Gesellschaft gewährt hatten, rückabgewickelt werden müssen. Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 

I. Weshalb gibt es diese Anordnungen der BaFin?

Hintergrund ist, dass die vereinbarten Nachrangklauseln aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber den Anlegern unwirksam sein dürften und aus diesem Grund die Gesellschaften ein Einlagengeschäft betreiben, für das diese Gesellschaften nicht die erforderliche Erlaubnis haben. 

Dieses Schicksal ereilte bereits dem UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG und hatte zur Folge, dass die Gesellschaft Insolvenz anmelden musste. Ich verweise insoweit auf meinen Rechtstipp vom 2. Mai 2021. Es ist davon auszugehen, dass nun auch diese beiden Gesellschaften einen Insolvenzantrag stellen werden.

II. Was bedeutet dies für die Angebote der U 20 Prevent GmbH? 

Alle Anleger dieser von der Rückabwicklung betroffenen Gesellschaften erhielten letzte Woche ein Angebot der U 20 Prevent GmbH, wonach die Anleger den Großteil ihrer Ansprüche für einen Kaufpreis von einem Euro verkaufen sollten. Der verbleibende Restanspruch würde bei Annahme dieses Angebots nun für einen Kaufpreis in Höhe von etwa der Hälfte des Restanspruch von der U 20 Prevent GmbH übernommen werden. Der Kaufpreis ist allerdings erst in fünf Jahren fällig. 

Die Annahme des Angebots würde daher nicht nur zu einer massiven Verschlechterung der rechtlichen Position führen, auf die die Gesellschaft selbst hinweist. Unseres Erachtens ist auch absolut nicht klar, ob und inwieweit dies zu einer wirtschaftlichen Verbesserung führen könnte, da die Gesellschaft keinerlei Zahlen offenlegt. 

Zudem ist nicht klar, ob die U 20 Prevent GmbH diesen Kaufpreis dann überhaupt zahlen kann. Die U 20 Prevent GmbH verfügt zur Zeit nicht über die erforderlichen Mittel. Diese könnten nur aus den Rückflüssen aus den verkauften Ansprüchen gezahlt werden. Dann können Sie diese aber auch behalten und nicht noch ein zusätzliches Insolvenzrisiko übernehmen. Wir hatten bereits in unserem Artikel vom 3. Mai 2021 auf anwalt.de darauf hingewiesen, dass das Konzept absolut undurchsichtig ist und aus unserer Sicht auch nicht geeignet ist, die Insolvenz zu vermeiden. 

III. Empfehlung der BaFin anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen

Die BaFin hat zusammen mit der Veröffentlichung der Rückabwicklungsanordnung zudem folgenden Hinweis gegeben: „Nach Kenntnis der BaFin wendet sich die UDI ... derzeit an Anleger, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Anleger sollten sich vor dem Anschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen.“ 

Dieser Hinweis ist ausgesprochen ungewöhnlich und ein Indiz, dass auch die BaFin diesen Angeboten sehr skeptisch gegenüber steht. 

IV. Wie sollten Anleger also weiter vorgehen?

Wir können den Anlegern nicht empfehlen, das Angebot der U 20 Prevent GmbH anzunehmen. Gerne erläutern wir Ihnen, was Sie als betroffener Anleger nun unternehmen können. 

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Rechtsanwalt Artem Zykov für weitere Fragen zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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