Güteverfahren wegen der UDI Genussrechte eingeleitet: Müssen Anleger ihre Zinsen zurückzahlen?

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Wir hatten bereits berichtet, dass die neue Geschäftsführung der UDI Projekt-Finanz GmbH, die die UDI Genussrechte Nr. 1 und 2 an private Anleger ausgegeben hatte, diese Genussrechtsinhaber aufforderte, bereits erhaltene Zinsen und Tilgungen vollständig zu erstatten. Wir hatten diesen Anlegern empfohlen, beiden Aufforderungen nicht nachzukommen.

Unverschämte Weihnachtsgrüße

Nun hat die Geschäftsführung die Anleger, die weder gezahlt noch die umfassende Verjährungsverzichtserklärung abgegeben haben, erneut angeschrieben und mitgeteilt, dass die Gütestelle in Hamburg angerufen worden sei, um - eine einvernehmliche Lösung - zu erreichen.

I. Was bedeutet ein Güteverfahren überhaupt

Eines vorab: Uns liegen die Anspruchsbegründungen vor, die von der Gütestelle weitergeleitet worden sind. Diese begründen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gestellten Forderungen.

Sie müssen an dem Güteverfahren nicht teilnehmen. Sie können dies auch durch formloses Schreiben verweigern, wie dies bereits empfohlen wird. Einen Anwalt benötigen Sie hierfür nicht. Wir halten dies  zur Zeit aber nicht für sinnvoll, da die angerufene ÖRA in Hamburg auch die Aufgabe hat, 

  • die von den Parteien eingebrachten Sach- und Rechtsargumente zu würdigen und
  • die Angelegenheit auch unter Abwägung von Prozess- und Kostenrisiken mit den Parteien zu erörtern.

Sollten Sie jedoch sich nach Kenntnis vom Inhalt der Anspruchsbegründung entschließen, an dem Güteverfahren teilzunehmen, beraten wir Sie gerne anwaltlich und unterstützen Sie bei der Abwehr der behaupteten Ansprüche. 

II. Muss ich am Ende doch zahlen?

Ob Sie am Ende zahlen müssen oder nicht ist zunächst danach zu unterscheiden, ob Sie - wie von uns empfohlen - die Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung verweigert haben oder nicht:

a) wenn Sie keine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben haben

Sie müssen und sollten sich unbedingt auf die Einrede der Verjährung berufen. Teile sind schon aufgrund der absoluten zehnjährigen Verjährung verjährt (mindestens die Zahlungen vor 2011). Bis zum Jahr 2017 sind die Ansprüche  aber auch wegen der kenntnisabhängigen Verjährung nicht mehr durchsetzbar, da es auf die Kenntnis der Gesellschaft und damit der (damaligen) Geschäftsführung ankommt.

b)  wenn sie eine Verjährungserklärung abgegeben haben

Aber auch wenn Sie die sehr umfangreiche Verjährungsverzichtserklärung abgegeben haben sollten, können Sie sich vermutlich gegen die behaupteten Ansprüche wehren: 

Zunächst einmal ist fraglich, ob § 4 der Genussrechtsbedingungen überhaupt so auszulegen ist, wie Herr Langnickel dies nunmehr behauptet. Selbst wenn, könnte die Klausel aufgrund fehlender Transparenz unwirksam sein, da von einer Basisverzinsung die Rede ist.

Unabhängig davon befindet sich die UDI Projekt-Finanz GmbH aber auch argumentativ in einer Zwickmühle. Entweder die Klausel ist so zu verstehen, wie dies in den letzten Jahren auch praktiziert wurde - dann besteht auch kein Anspruch - oder aber Herr Hetz hätte in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt und eine Durchsetzung wäre auch wegen § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) nicht zurückzufordern.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit sich auf Entreicherung zu berufen.

III. Muss sich die aktuelle Geschäftsführung nicht an die alte Geschäftsführung halten?

Herr Langnickel als aktueller Geschäftsführer schreibt selbst, dass er zunächst die alte Geschäftsführung wegen der Zinsauszahlungen in Anspruch genommen habe. Diese Klage sei aber "überraschend" abgewiesen worden. Uns liegt dieses Urteil vor. Schon dort waren die Ansprüche gegen den alten Geschäftsführer als verjährt abgewiesen worden. Dennoch versucht Herr Langnickel Sie zu einer Zahlung zu bewegen und löst weitere Kosten aus. 

III. Fazit

Anleger sollten nicht vorschnell die Teilnahme am Güteverfahren verweigern, bevor nicht alle Umstände bekannt sind. Im Übrigen ist genau zu prüfen, ob die gestellten Güteanträge den rechtlichen Anforderungen genügen.

Gerne vertreten wir sie in diesem Verfahren und prüfen die individuellen Verteidigungsmöglichkeiten, wenn Sie bereits eine Verjährungsverzichtsklärung abgegeben haben sollten. 

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht für weitere Fragen zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank-, Kapitalmarkt-  und Insolvenzrecht.




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