Achtung Blitzer: Radarfallen-Wald in der Hansestadt Lübeck

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So verhalten Sie sich nach einem Geschwindigkeitsverstoß

Mehr als 20 feste Geschwindigkeitsmesssysteme – umgangssprachlich „Blitzer“ – sind neben weiteren teilstationären, aber auch mobilen Messeinheiten in der Hansestadt Lübeck im Einsatz.Hauptaufstellorte sind insbesondere die B75, die A20 und die A225. Mobile Messeinheiten finden sich mit Vorliebe auf der Mecklenburger Landstraße, der Krempelsdorfer Allee, der Friedhofsallee und de Padelügger Weg. Unabhängig davon, ob stationär, teilstationär oder mobil: mit den Radarfallen wird die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf deutschen Straßen überwacht. Daneben kommen Sie aber auch bei Abstandsmessungen sowie Rotlichtverstößen zum Einsatz. Bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeiten drohen Bußgeldbescheide, Fahrverbote, aber auch weitere Maßnahmen.


•    Welche Strafen können bei einem „Blitzer“ folgen? 

Wird man geblitzt, so droht nach dem Bußgeldkatalog die Ahnung einer Ordnungswidrigkeit – Straftaten sieht der Bußgeldkatalog hingegen nicht vor. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Geschwindigkeitsverstoß nicht auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. So kann beispielsweise das erhebliche zu schnell Fahren eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB darstellen und gleichzeitig auch eine Ordnungswidrigkeit. Entgegen seinem Wortlaut regelt der Bußgeldkatalog nicht nur das Bußgeld selbst, sondern die meist für den Betroffenen einschneidenderen Maßnahmen, wie den Führerscheinverlust durch Fahrverbote oder das Ansammeln von Punkten in Flensburg.
•    Welche Grenzwerte gibt es?Innerorts: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h sieht der Bußgeldkatalog 1 Punkt vor; ab 31 km/h bzw. bereits bei einer Überschreitung von 26 km/h bei Wiederholungstätern muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden.Außerorts: Das in der Regel mehr gefürchtete Fahrverbot droht für Ersttäter erst ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 41 km/h; für Wiederholungstäter hingegen bereits ab einer Überschreitung um 21 km/h.


•    Wann darf überhaupt wie geblitzt werden?

Um eine zulässige und auch verwertbare Geschwindigkeitsmessung vorzunehmen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen sind die Betriebsanleitungen- und vorschriften des jeweiligen Messsystems penibel einzuhalten. Ein Tatnachweis ist dabei lediglich mit einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messeinheit möglich. Aktuell sind hierbei 11 verschiedene Messsysteme zugelassen, die weit überwiegend mit einer Lasertechnik funktionieren.Zum anderen werden an die konkrete Messstelle bestimmte Anforderungen gestellt. So muss beispielsweise ein bestimmter Abstand zum Geschwindigkeitsbegrenzungsschild eingehalten werden.Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, so ist die Messung unter Umständen nicht verwertbar, der Bußgeldbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.


•    Sie sind geblitzt worden? 

Was nun zu tun ist!Das Bußgeldverfahren wird Ihnen in der Regel durch ein Schreiben der Bußgeldstelle, den sogenannten Zeugenfragebogen, eröffnet. Dabei wird immer zuerst der Fahrzeughalter angeschrieben. Ihm wird Gelegenheit dazu gegeben, Angaben zu dem Fahrer des Fahrzeugs zum vorgeworfenen Zeitpunkt zu machen. Ist der Halter jedoch bereits im Vorfeld durch einen Abgleich der beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Lichtbildmaterialien als Fahrer identifizierbar, wird der Halter direkt als Beschuldigter durch einen Anhörungsbogen angehört. Die mit Tatzeitpunkt zu laufen begonnene 3-monatige Verfolgungsverjährung wird hierbei lediglich durch das Versenden eines Anhörungsbogens gehemmt. Von einem vorschnellen Ausfüllen eines Zeugenfragebogens raten wir dringend ab – beispielsweise besteht für Sie im Hinblick auf Angehörige ein Zeugnisverweigungsrecht, wenn es sich bei jenen um den Fahrer des Fahrzeugs zum Messzeitpunkt handelte. Haben Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten, so kann gegen jenen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Die Erfolgsaussichten hängen insbesondere von den Umständen des Einzelfalles und des eingesetzten Messgeräts ab. Hierbei kommen eine Vielzahl von Fehlern in der Messung, aber auch im Verfahren selbst in Betracht, um dem Einspruch zum Erfolg zu verhelfen. Diese lassen sich in der Regel jedoch nur durch eine Akteneinsicht und gegebenenfalls durch die Erstellung eines messtechnischen Gutachtens auffinden. Wir raten Ihnen dringend davon ab, vorschnell Angaben gegenüber der Behörde zu machen – oftmals lässt sich der Bußgeldbescheid bereits noch im behördlichen Verfahren durch kompetente anwaltliche Beratung zu Fall bringen. Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, so wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft und in der Regel sodann an das Gericht weitergeleitet.


•    Was kostet eine anwaltliche Vertretung in Bußgeldangelegenheiten?In üblichen Bußgeldverfahren vor den Verwaltungsbehörden, denen ein Verkehrsverstoß zugrunde liegt, belaufen sich die anwaltlichen Kosten oftmals zwischen 200,00 EUR und 400,00 EUR.; je nach Aufwand und Umfang der Sache. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, erhöhen sich die Kosten um circa 300,00 EUR bis 500,00 EUR. Oftmals treten bestehende Rechtsschutzversicherungen jedoch für die Kosten ein.

Wir – die Rechtsanwaltskanzlei Meyer – sindve mit der Vertretung unserer Mandantschaft in Bußgeldverfahren, aber auch mit der technischen Komponente hinsichtlich der eingesetzten Messsysteme vertraut und vertreten Sie gerne bundesweit in Ihren Angelegenheiten. Nutzen Sie hierzu unsere kostenlose telefonische Erstberatung!

Foto(s): www.meyer-ra.com

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