Achtung Frist! Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehensverträge

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Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014 entschieden, dass Klauseln in AGB von Banken unwirksam sind, wonach ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite fällig wird. Gezahlte Bearbeitungsentgelte können somit von den Banken zurückgefordert werden.

Darüber hinaus hat der BGH am 28.10.2014 festgestellt, dass in diesen Fällen die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren erst seit 2011 anzuwenden ist. Für Rückforderungsansprüche, die vor 2011 entstanden sind, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Dies bedeutet, dass zumindest alle nach dem 1. Januar 2005 gezahlten Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt sind.

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Das geht unter folgenden Bedingungen:

a. Verbraucherdarlehensvertrag

Der Vertrag muss dazu zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut geschlossen worden sein.

b. Vorformulierte Bestimmung (AGB)

Dem Verbraucher wurden AGB vorgelegt, wonach ein Bearbeitungsentgelt an die Bank zu leisten ist – das Bearbeitungsentgelt wurde bezahlt.

c. Der Rückforderungsanspruch ist noch nicht verjährt

Der Vertrag wurde im Jahr 2004 oder später geschlossen oder die Verjährung ist gehemmt.

Zum 31. Dezember 2014 wird aber eine Vielzahl der Erstattungsansprüche verjähren. Daher ist es wichtig, fristwahrend vor Ende des Jahres die Ansprüche gegenüber den Banken geltend zu machen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Sichern Sie Ihr Recht! Holen Sie Ihr Geld zurück! Rufen Sie jetzt an!

Ihr

Rechtsanwalt Andreas Krau

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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