Achtung: Gefahren bei der Einschaltung einer Gütestelle

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Eine beliebte Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung vorübergehend zu verhindern, ist die Anrufung einer speziellen Gütestelle. Allerdings sind dabei zwei wichtige Besonderheiten zu beachten.

1. Erstens besteht die Gefahr, dass der Güteantrag später (vor Gericht) nicht als verjährungshemmende Maßnahme anerkannt wird. Um diesem Risiko aus dem Weg zu gehen, ist zuerst zu bedenken, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllen muss, die von den Verfahrensvorschriften der jeweiligen Gütestelle gefordert werden.

Außerdem muss der Antrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der verfolgte Anspruch genau bezeichnet werden. In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme sowie den Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.10.2016).

2. Zweitens ist es riskant, die Gütestelle zu kontaktieren, wenn der Anspruchsgegner die Forderungen zuvor bereits zurückgewiesen hat. Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens würde sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. Urt. v. 17.02.2016 – NJOZ 2016, 645, Rn. 12) ggf. als rechtsmissbräuchlich darstellen (dies könnte der Gegner jedenfalls später geltend machen). Wenn nämlich schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen – nicht erreicht werden kann (siehe Landgericht Dortmund, Urteil v. 29.07.2016).

Fazit: Bevor man sich vorschnell an eine Gütestelle wendet, müssen erst einmal wichtige Vorüberlegungen angestellt werden. Ansonsten ist späterer Ärger vorprogrammiert.


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