Änderung der Rechtsprechung: Urlaubsabgeltung auch bei Arbeitsunfähigkeit!

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Selten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf eine EuGH-Entscheidung so schnell reagiert, wie auf dessen Urteil vom 20.01.2009 zur Urlaubsabgeltung bei Krankheit. Das BAG hat mit seinem Urteil vom 24.03.2009 in seiner Rechtsprechung eine Wende um 180° vollzogen und vertritt nun mit dem EuGH die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht verliert, wenn er den Jahresurlaub bis Ende des Jahres oder des Übertragungszeitraumes wegen Krankheit nicht nehmen kann.

In der Praxis hat dies ganz erhebliche Folgen und führt zu einer zusätzlichen Belastung der Arbeitgeber; diese werden versuchen, die bestehenden Risiken durch arbeitsvertragliche Regelungen zu minimieren. Auch hier lohnt sich immer ein Blick darauf, ob die arbeitsvertragliche Klausel wirksam ist.

Bei der Geltendmachung der Ansprüche sind unbedingt etwaige tarifliche Ausschlussfristen zu beachten. Gern bin ich Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.


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