Änderung der Vorschrift über Herabsetzung und Begrenzung des Unterhaltsanspruches ab 01.03.2013

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Die für die Praxis bedeutsame Änderung des § 1578b Abs. 1 BGB ist bereits zum 01.03.2013 in Kraft. Die Änderung befindet sich im Satz 2 des Abs. 1, in dem der Halbsatz „oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" angehängt worden ist. Abs. 1 betrifft die mögliche Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; über § 1578b Abs. 2 Satz 2 BGB hat diese Neuregelung jedoch auch Auswirkungen auf die Unterhaltsbefristung.

Die Ehedauer wird jetzt durch die ausdrückliche Nennung im Gesetzestext aus der Gruppe der allgemeinen Billigkeitsgründe herausgehoben und damit auch in ihrer rechtlichen Gewichtung verstärkt. Demnach tritt die Dauer der Ehe durch diese Änderung des § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB gleichberechtigt und alternativ neben den Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils. Dies könnte nun dazu führen, dass auch eine nach neuem Recht geschlossene Ehe im Falle langer Ehedauer - wie früher - zu einem unbefristeten Unterhaltsanspruch führen könnte.

Für die anwaltliche und gerichtliche Praxis bedeutet diese Gesetzesänderung erneute Unruhe, nachdem die Rechtsprechung des BGH inzwischen in den meisten Bereichen des neuen Unterhaltsrechts für Festigung gesorgt hatte. Die Änderung kann sich sowohl in noch nicht abgeschlossenen als auch in bereits abgeschlossenen Verfahren auswirken, da eine Änderung des Gesetzes auch ein Abänderungsgrund i.S.d. §§ 238, 239 FamFG ist.


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