Änderung des Freizügigkeitsrechts

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Erkennen die Behörden Partnerschaften von nicht deutschen EU-Bürgern ohne Heirat an?

Mit einer seit 24.11.2020 in Kraft getretenen Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU werden neben Änderungen bezüglich der „Brexit“-Problematik auch einige begrüßenswerte Änderungen für Drittstaatsangehörige eingeführt. 

Die bereits bestehenden starken Vereinfachungen von Aufenthalt, Einreise und Beschäftigung für Familienangehörige von EU-Bürgern (nicht deutsch) in Deutschland, werden nun teilweise erweitert auf „nahestehende Personen“ von EU-Bürgern in Deutschland. Dies umfasst neben „sonstigen Verwandten“ und Pflegekindern nun ausdrücklich auch „Lebensgefährten“, die nicht verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschlossen haben. Dies verhindert in Zukunft, dass fest zusammenlebende Menschen heiraten oder einen separaten Aufenthaltstitel beantragen müssen, um in einer solchen Konstellation einen Aufenthalt mit ihrem europäischen Partner in Deutschland zu ermöglichen. Hierbei ist zu beachten, dass, entgegen dem sonst üblichen Verfahren für Familienangehörige, die Aufenthaltserlaubnis nicht von Amts wegen erteilt wird. Es handelt sich vielmehr um einen Verwaltungsakt der Zulassungsentscheidung. Dieser Unterschied wird auch am Gesetzestext deutlich: nahestehenden Personen „kann das Recht verliehen werden“ (§ 3a Freizüg/EU), im Gegensatz zu: „Familienangehörige haben das Recht“ (§ 3 Freizüg/EU). 

Einreise und Aufenthalt müssen daher im ordentlichen Verfahren beantragt und Gründe dargelegt sowie gegebenenfalls bewiesen werden. Diese Beziehung der „Lebensgefährten“ soll sich dadurch auszeichnen, dass eine Person mit der freizügigkeitsberechtigten Person „eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist“. Wie genau in der Realität eine solche Beziehung dargelegt und bewiesen werden soll ist noch nicht abschließend geklärt, vermutlichwird aber Wert auf eine Darstellung des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens gelegt werden.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben, beraten wir Sie mit unserer Expertise und langjähriger Erfahrung gern ausführlich.


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