Änderungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022: Widerrufsbelehrung, Grundpreise, Streichpreise, Kundenbewertungen

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Zum 28.05.2022 gibt es eine Vielzahl von Änderungen für Internethändler aufgrund der sogenannten Omnibus-Richtlinie. Einige Änderungen sind durchaus tückisch. Wir gehen, wie bei Rechtsänderungen in der Vergangenheit, leider davon aus, dass viele Shopbetreiber die Änderungen übersehen werden und dann Opfer von Abmahnungen werden.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Fax-Nummer in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular entfällt 

Bisher bestand die Pflicht, die Fax-Nummer, wenn es eine im Impressum gibt, auch in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular anzugeben.

Diese Verpflichtung entfällt ab dem 28.05.2022. Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung ändert sich geringfügig.

Änderung der Grundpreiseinheit 

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis angegeben werden. Bisher war es so, dass bis zu einer Menge von bis zu 250 g bzw. 250 ml der Grundpreis bezogen auf 100 g oder 100 ml angegeben werden konnte. Eine Grundpreiseinheit von 1 kg oder 1 l ist bereits jetzt zulässig.

Ab dem 28.05.2022 gilt: Der Grundpreis muss grundsätzlich mit 1 kg oder 1 l angegeben werden. Die Option, den Grundpreis bei kleineren Produkten mit 100 g oder 100 ml darzustellen, entfällt.

Diese Umstellung sollte tatsächlich fristgerecht vorgenommen werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Essen (LG Essen, Az: 43 O 112/20) ist eine falsche Grundpreiseinheit wettbewerbswidrig.

Vorsicht Falle

Es lauert noch eine weitere Falle: Wenn ein Produkt in einer Grundpreismenge angeboten, ist eine Grundpreisdarstellung nicht notwendig. Wenn somit aktuell ein Produkt mit einer Menge von 100 ml angeboten wird, muss kein Grundpreis dargestellt werden. Dies ändert sich ab dem 28.05.2022: Bei diesen Produkten gibt es dann plötzlich die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, da der Grundpreis dann mit 1 kg z. B. angegeben werden muss.

Es gibt aktuell somit eine Vielzahl von Produkten, bei denen ein Grundpreis nachgetragen werden muss.

Die bisher geltenden Ausnahmen, zu denen kein Grundpreis dargestellt werden musste, bleiben im Übrigen erhalten.

Neue Anforderungen an die Bewerbung mit Streichpreisen

Ein Streichpreis ist ein in der Regel durchgestrichener Preis und der höhere Preis, der zuvor gefordert wurde.

Ab dem 28.05.2022 gilt § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung:

Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

In der Praxis bedeutet dies folgendes: Der Streichpreis ist nicht mehr der zuletzt geforderte Preis, sondern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung. Dadurch soll eine sogenannte Preisschaukelei vermieden werden (niedriger Preis wird erhöht, um dann unter Bezugnahme auf den erhöhten Preis wiederrum mit einem etwas niedrigeren Preis zu werben).

Wichtig: Es geht um eine Frist von 30 Tagen, nicht 1 Monat. Der Streichpreis ist somit nicht zwangsläufig der zuletzt geforderte Preis, sondern der niedrigste der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung. Nach unserem Eindruck bieten viele Shopsysteme dafür bisher noch keine Softwarelösung an. Die Umsetzung bei eBay ist extrem umständlich.

Auch weiterhin darf im Übrigen unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) geworben werden. Der UVP muss jedoch als solcher bezeichnet werden („UVP“).

Viele Fragen sind noch ungeklärt: Wie lange darf z. B. zukünftig mit einem Streichpreis geworben werden - 30 Tage oder länger?

Besonders problematisch ist, dass diese Regelung auch bei prozentualen Preisermäßigungen gilt („20 % auf Alles“ oder „heute 10 % auf alle Hosen“). Eine derartige Bewerbung dürfte zukünftig nur noch sehr aufwendig rechtskonform möglich sein.

Informationspflicht für eigene Kundenbewertungen

Die folgende Regelung betrifft ausschließlich Shop-Betreiber, die eigene Kundenbewertungen im Internetshop veröffentlichen. Ab dem 28.05.2022 gilt § 5 b Abs. 3 UWG. Bei der Zugänglichmachung von Kundenbewertungen muss darüber informiert werden, ob der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Bei jeder eigenen Kundenbewertung in einem Internetshop ist somit eine gesonderte Information notwendig. Soweit externe Kundenbewertungen von Bewertungsportalen angezeigt werden, sind ebenfalls entsprechende Informationen notwendig, die nach unserem Eindruck jedoch durch die Bewertungsportale zur Verfügung gestellt werden.

Es geht wohlgemerkt nur um eine Informationspflicht: Es muss unter anderem darüber informiert werden, ob sichergestellt, dass nur solche Verbraucher Bewertungen abgeben können, die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich erworben oder genutzt haben. Wenn dies nicht der Fall ist (jeder kann eine Bewertung abgeben), ist dies vollkommen unproblematisch. Es muss nur darüber informiert werden.

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Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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