Ärger mit Bewertungsplattformen – wie Ärzte gegen Portale wie „jameda“ oder „sanego“ vorgehen können

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Mit seinem Urteil (Az. VI ZR 34/15) vom 1. März 2016 hat der BGH klargestellt, dass Bewertungsportale, wie „jameda“ oder „sanego“, zunächst keine Verpflichtung trifft, die Richtigkeit von Negativbewertungen vor Veröffentlichung zu überprüfen.

Grund dafür ist, dass sie die strittigen Kommentare nicht selbst behaupten, sondern nur im Wege der mittelbaren Störerhaftung verbreiten, da die Bewertungen von Dritten (den Nutzern) stammen. Allerdings sind die Portale von dem Zeitpunkt an zur Überprüfung verpflichtet, an dem sie Kenntnis von dem jeweiligen rechtsverletzenden Beitrag erlangt haben. Das heißt, dass der Betroffene erst das jeweilige Bewertungsportal zur Löschung des strittigen Beitrags auffordern muss, bevor die Plattform zur Überprüfung verpflichtet ist.

Wie man konkret gegen Beiträge vorgehen kann

1. Prüfung der Art der Äußerung: unzulässige Schmähkritik oder wahre Tatsachenbehauptung?

Zunächst muss die Art der strittigen Behauptung geprüft werden. Hier wird getrennt zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung. Eine Tatsachenbehauptung kann bewiesen werden (ist objektiv), eine Meinung ist eine subjektive Ansicht (bspw. „Dr. X habe ich als sehr unfreundlich empfunden.“).

Handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen und reine Meinungsäußerungen, kann grundsätzlich keine Löschung des Beitrags vorgenommen werden, denn die reine Äußerung der Meinung oder das Wiedergeben von Erfahrungen ist durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Handelt es sich aber um Diffamierungen, Ehrverletzungen oder Lügen, kann diese Rechtsverletzung beendet werden. Denn auch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen im Strafrecht.

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen (bspw. „Herr XY ist gar kein richtiger Arzt“) kann man rechtlich vorgehen.

2. Kontaktieren des jeweiligen Portals

Der Betroffene sollte dann die jeweiligen Portale konkret über den rechtsverletzenden Beitrag informieren und zur Löschung auffordern. „jameda“ beispielsweise kann über den Button „Problem melden“ kontaktiert werden und der strittige Beitrag wird vorerst von dem jeweiligen Portal gesperrt und überprüft. Handelt es sich jedoch um einen offensichtlich ehrverletzenden, diffamierenden Beitrag, wird die Löschung durch das Portal ohne Prüfung vorgenommen.

3. Sperrung beziehungsweise Löschung des strittigen Beitrags

Liegt eine Tatsachenbehauptung vor, die von dem Betroffenen als negativ und unwahr bezeichnet wird, ist das jeweilige Bewertungsportal dazu verpflichtet, den Verfasser der Behauptung zu kontaktieren. Er wird dann aufgefordert, Beweise und Nachweise für seine Behandlung und seine Behauptung zu erbringen.

Kann er dies nicht, bleibt der Beitrag weiterhin gesperrt oder wird gelöscht. Dies gilt auch für die Löschung der Bewertungspunkte, die aufgrund der unzulässigen Beiträge veröffentlicht werden (OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2014; Az. 18 W 1933/14). Erbringt der Verfasser Nachweise, die seine Behauptungen stützen, wird der Beitrag wieder freigeschaltet.

4. Durchsetzung der Ansprüche gegen die eigentlichen Verfasser kaum möglich

Da die Verfasser der Beiträge überwiegend anonym sind, ist es in den meisten Fällen nicht möglich, gegen sie vorzugehen, denn die Portale dürfen aufgrund des Telemediengesetzes (TMG) die Daten der Verfasser wegen möglicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ohne weiteres preisgeben.

Fazit

Grundsätzlich müssen Ärzte die Bewertung ihrer Behandlung und ihrer Praxis auf Portalen hinnehmen, nicht jedoch negative unwahre Behauptungen oder Ehrverletzungen.

Zwar bestehen gegen die Verfasser der strittigen Beiträge Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und gegebenenfalls auf Schmerzensgeld, allerdings bleiben sie weitgehend anonym und können somit nicht in Haftung genommen werden.

Das jeweilige Portal allerdings ist haftbar, wenn es über die Rechtsverletzung Kenntnis hat. Deshalb muss es schnell kontaktiert werden, um die mögliche Rufschädigung und die damit verbundene, permanent andauernde Geschäftsschädigung zu stoppen. Mit der ersten Kontaktaufnahme des jeweiligen Bewertungsportals sollte konkret dargelegt werden, warum es sich bei der streitigen Äußerung um eine Rechtsverletzung handelt. Je konkreter und genauer die Rechtsverletzung dargestellt und begründet wird, desto schneller wird die mögliche Ruf- und Geschäftsschädigung beendet und die Gefahr einer Teillöschung vermieden.

Die Prüfung von Bewertungen im Internet gehört zu einem meiner Schwerpunkte. Gerne berate ich Sie hierzu bundesweit. Bitte senden Sie mir hierzu eine E-Mail mit dem Link zu der entsprechenden Bewertung. Ich melde mich bei Ihnen und gebe Ihnen eine Einschätzung hierzu und teile Ihnen die Kosten für die Bearbeitung mit. Die Kontaktaufnahme ist für Sie natürlich unverbindlich und kostenfrei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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