AG Brandenburg verordnet Krankenkassen Kostenübernahme von Augenoperationen

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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Christian Bock, Tätigkeitsschwerpunkt u. a. im Versicherungsrecht, und von Dipl.-Jur. Katharina Jule Engler, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Brille und Kontaktlinsen sind für mehrere Millionen Versicherte lästige tägliche Begleiter. Das Amtsgericht (AG) Brandenburg hat gestern ein Urteil gefasst, das vielen eine deutliche Erleichterung verschaffen könnte, wenn das Urteil Schule macht. Das Gericht hat für Recht befunden, dass auch schon eine Sehschwäche, die noch kein Katarakt (grauer Star) ist, eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt. Es sei nicht zulässig, dass die Krankenkassen auf den Ausgleich der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen verweisen. Denn damit werde gerade keine Heilung herbeigeführt. Das heißt, die Krankenkassen werden verpflichtet, Augenoperationen zu bezahlen. Zumindest dann, wenn sie eine Heilungschance der Sehschwäche darstellen und – Achtung – durch einen niedergelassenen approbierten Arzt vorgenommen werden.

AG Brandenburg: Sehschwäche ist zu heilen und nicht nur durch eine Brille zu überspielen

In dem Fall, in dem das AG Brandenburg zu entscheiden hatte, klagte eine Frau, die sich sogenannte interokulare Linsen einsetzen ließ. Das sind mit Kontaktlinsen vergleichbare Linsen, die aber im Auge verbleiben. Das Gericht befand die Operation (OP) als notwendige Heilbehandlung und damit als grundsätzlich durch die Kasse zu bezahlende Maßnahme. Trotzdem verpflichtete es in diesem konkreten Fall die Versicherung doch nicht zur Übernahme der Kosten. Die OP war nämlich durch eine GmbH, die sich u. a. auf Augen- OPs spezialisiert hatte, vorgenommen worden und nicht durch einen approbierten niedergelassenen Arzt. 

Behandlungen durch GmbHs werden nicht übernommen

Diese Begründung muss dem normalen Versicherungsnehmer als Spitzfindigkeit erscheinen, hat aber einen nachvollziehbaren Grund. Eine GmbH, auch eine im medizinischen Bereich tätige, hat vorrangig die Gewinnerzielung im Sinn. Selbst wenn das ebenfalls für niedergelassene Ärzte gelten mag, sind Ärzte nach Berufsrecht dazu verpflichtet, nur notwendige Behandlungen vorzunehmen. Würden die Versicherungen also zulassen, dass Behandlungen generell auch von medizinischen GmbHs vorgenommen werden, so müssten sie jedes Mal prüfen, ob tatsächlich eine medizinisch notwendige Behandlung durchgeführt wurde oder ob es „nur ums Geld ging“. Dieser Aufwand sei den Krankenkassen nicht zumutbar. Deshalb sehen die Versicherungsbedingungen regelmäßig die Kostenübernahme nur für Behandlungen durch niedergelassene Ärzte vor – so auch hier.

Ergebnis: Augen- OP durch niedergelassenen Arzt wird übernommen

Das Amtsgericht Brandenburg hat somit wohl eine kleine Revolution losgetreten. Denn Versicherungen zahlen oft nicht einmal die ganze Brille und Kontaktlinsen schon gar nicht, nun sollen sie aber die mehrere tausend Euro teure Operation übernehmen. Versicherungsnehmern kann also nur geraten werden, ihre Versicherungsverträge zu überprüfen, ob Ausnahmeregelungen für Augenbehandlungen enthalten sind, und sich dann bei einem niedergelassenen Arzt einen Termin geben zu lassen . 

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob in Ihrem Fall die Behandlung übernommen wird, oder stellt sich Ihre Versicherung quer, können Sie Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. In der Kanzlei RSW Beratung mit Sitz in Münster, Steinfurt, Dülmen und Nordhorn ist Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Bock tätig. Er hat sich unter anderem auf das Fachgebiet Versicherungsrecht spezialisiert und kann Ihnen somit sachkundig bei allen Fragen zur Seite stehen.


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