Ansprüche von Selbstständigen auf Verdienstausfall nach Unfall

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Ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Bock, Tätigkeitsschwerpunkt u.a. im Versicherungsrecht, und von Dipl.-Jur. Katharina Jule Engler, wissenschaftliche Mitarbeiterin. 

Wer bei einem Unfall verletzt wird, leidet oft nicht nur unter Schmerzen, sondern kann auch eine Weile nicht zur Arbeit gehen. Bei Angestellten greift dann die Regelung des Lohnfortzahlungsgesetzes. Das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, trotzdem den Lohn zu zahlen, und der Arbeitnehmer kann sich beruhigt auskurieren. Bei selbstständiger Arbeit bezahlen Kunden dagegen nur für erbrachte Arbeit, das heißt, wenn der selbstständig Tätige wegen Krankheit nicht arbeitet, dann entfällt ganz einfach die Vergütung. 

Schaden durch Arbeitsunfähigkeit entsteht im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber 

Gab es bei dem Unfall einen Unfallverursacher, der schuldhaft gehandelt hat, muss er die entstandenen Schäden ausgleichen. Ein Arbeitnehmer erhält durch die Lohnfortzahlung weiterhin eine Bezahlung, somit entsteht ihm selbst bis auf die Heilungskosten kein Schaden. Stattdessen ist bezüglich des Lohns der Arbeitgeber der Geschädigte, denn er muss den Lohn auszahlen, obwohl er den Gegenwert durch geleistete Arbeit nicht erhält. Er reicht als Beweis für seinen Schaden bei der Versicherung des Schädigers somit die Bestätigung dafür ein, dass sein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kam. Das ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die auch „gelber Schein“ genannt wird. 

Beweis von unfallbedingten Verdienstausfällen bei Selbstständigen erfordert konkrete Darlegung

Bei Selbstständigen gibt es keinen fortzuzahlenden Lohn, der als Schadensberechnungsgrundlage dienen kann. Deshalb genügt als Beweis für einen entstandenen Schaden eine ärztliche AU in der Regel nicht. Denn diese attestiert nur, dass der Selbstständige eine Zeit lang nicht arbeiten konnte, aber noch nicht, dass er auch tatsächlich einen Schaden durch Verdienstausfall erlitten hat. Denn es wäre ja denkbar, dass er seinen krankheitsbedingten Ausfall durch spätere Mehrarbeit aufholen konnte oder dass er seine konkrete Tätigkeit trotz der Verletzungen ausführen konnte und ausgeführt hat. Dann wäre ihm tatsächlich kein finanzieller Schaden entstanden. 

OLG München: Prellungen am Bein hindern Selbstständigen nicht am Telefonieren

Als Beispiel für die erhöhten Beweisanforderungen kann ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München dienen. In dem Fall behauptete ein Selbstständiger, der in der Telekommunikationsbranche tätig ist, dass er wegen unfallbedingter Prellungen am Bein seinen Beruf nicht ausüben konnte und deshalb Einnahmeeinbußen gehabt habe. Er wollte seine Einnahmeeinbußen durch die Vorlage eines gelben Scheins beweisen. 

Das OLG stellte fest, dass derjenige, der – wie im Prozess bekannt wurde – noch 2000 km mit dem Auto fahren kann, trotz des vom Arzt ausgestellten gelben Scheins noch am Telefon arbeiten könne. Somit musste der Schädiger die Ausfälle nicht ersetzen, stattdessen galten diese als selbstverschuldet. 

Ein Arbeitgeber dagegen hätte schlicht die AU seines Arbeitnehmers vorlegen müssen, um seinen Schaden durch die Lohnfortzahlung zu beweisen. Hätte die AU nicht ausgestellt werden dürfen, weil für die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, muss der ausstellende Arzt belangt werden. Dieser Fall zeigt somit einen Teil der Risiken der Selbstständigkeit sehr anschaulich. 

Wenn Sie Fragen zur Beweisführung im Zusammenhang mit Einnahmeausfällen oder zu anderen versicherungsrechtlichen Problembereichen haben, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Bock wenden. Ein Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Dr. Bock liegt im Versicherungsrecht, er kann Ihnen somit kompetent zur Seite stehen. Sie erreichen Herrn Dr. Bock über die Kanzlei RSW, die Standorte in Münster, Dülmen, Nordhorn und Steinfurt hat.



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