Fahren nur so schnell, wie die Sicht es erlaubt

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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Christian Bock, Tätigkeitsschwerpunkt u. a. im Versicherungsrecht, und von Dipl.- Jur. Katharina Jule Engler, wissenschaftliche Mitarbeiterin. 

§ 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) Absatz 1: Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. [...]Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

In § 3 StVO ist unter anderem auch das Sichtfahrgebot geregelt. Grundsätzlich wird dem Fahrer auferlegt, nur so schnell zu fahren, dass er trotz eingeschränkter Sicht volle Kontrolle über sein Fahrzeug hat und insbesondere rechtzeitig bremsen kann, um Unfälle zu vermeiden. Damit ist also in der Regel „der Fahrer schuld“, wenn doch mal etwas passiert. Wenn man bedenkt, dass Autofahrer zwingend haftpflichtversichert sind und somit meistens die Versicherung bei entsprechenden Unfällen reguliert, scheint die Lastenverteilung nachvollziehbar.

Auch bei tiefem Sonnenstand ist Reaktionsfähigkeit zu verlangen

Als Beispiel kann ein aktuelleres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz gelten. Ein Autofahrer war entgegen der tiefstehenden Sonne auf der Autobahn unterwegs. Dabei übersah er wegen der Blendung einen Anhänger, auf dem ein blinkender Pfeil und ein Verkehrsschild mit Pfeil angebracht waren, und fuhr geradewegs in den Hänger. Die Schilder sollten den Verkehr umleiten wegen kurzfristiger Baumaßnahmen. Der Fahrer verklagte nun die Baubehörde, weil die Bauarbeiter die schlechten Sichtverhältnisse hätten einkalkulieren sollen und weitere Warnschilder hätten aufstellen müssen.

Das OLG Koblenz dagegen sah den Fahrer in der Schuld. Wenn er so stark geblendet wurde, hätte er eben langsamer fahren müssen, so wie es das Sichtfahrgebot aus § 3 Absatz 1 StVO gebietet. Denn der Fahrer hatte ca. 250 m vor dem Schild jedenfalls freie Sicht auf das Schild, die Straße war weder hügelig noch kurvig. Das Gericht fand es dagegen falsch, den Baustellenarbeitern aufzuerlegen, noch mehr Schilder aufzustellen, um dem tiefen Sonnenstand, der immerhin nur kurz andauert, vorzubeugen.

Nachts verbessert Fernlicht die Sicht und die Geschwindigkeitstoleranzen

In einem anderen Fall zum Sichtfahrgebot kam das Thüringer OLG zu einem eher schwer verständlichen Ergebnis. Ein Autofahrer fuhr nachts, auf einer abschüssigen Landstraße mit ca. 100 km/h gegen eine fast vollständig schwarze Kuh, die auf der Straße stand. Dabei kam er ums Leben und seine Beifahrerin wurde schwer verletzt. Ein beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Fahrer wohl mit Abblendlicht gefahren war. Dadurch stand die Kuh erst spät im Lichtkegel. Weil außerdem die Fahrbahn abschüssig war, zeichnete sich die Silhouette der Kuh auch nicht gegen den Nachthimmel ab, sie war also nahezu unsichtbar.

Das Gericht entschied, dass der Fahrer wegen des Sichtfahrgebots nur mit unter 40 km/h hätte fahren dürfen (sofern er nur mit Abblendlicht fuhr) auf der Straße, auf der eigentlich 100 km/h erlaubt sind. Dann hätte er schnell genug reagieren können. Dieses Urteil muss lebensfremd erscheinen. Die Entscheidung ist wohl nur verständlich, wenn man bedenkt, dass der Halter der Kuh unter Umständen nicht so gut versichert war wie der Autofahrer. So kann die schwerverletzte Beifahrerin mit der Entscheidung immerhin von der Kfz- Haftpflichtversicherung profitieren.

Ausnahme: Hindernis gelangt plötzlich und unvorhersehbar auf die Fahrbahn

Nur dann, wenn Hindernisse plötzlich und unvorhersehbar kurz vor dem Kollisionspunkt auf die Fahrbahn gelangen, kann der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot nicht aufrechterhalten werden. Dies wird wohl häufig bei Wildunfällen der Fall sein oder bei fliehenden Nutztieren. Eine genaue Übersicht über die Rechtslage kann also helfen, einen Unfall richtig einzuordnen und sich richtig zu verteidigen. Wenn Sie bei einem vergleichbaren Fall die Unterstützung eines Rechtsanwalts wünschen, können Sie sich an die Kanzlei RSW Beratung mit Sitz in Münster, Dülmen, Nordhorn und Steinfurt wenden. Dort sind Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Bock und Frau Rechtsanwältin Marina Golücke tätig. Beide sind schwerpunktmäßig auf Versicherungsrecht und auf Verkehrsrecht spezialisiert und können Ihnen somit qualifiziert und erfahren zur Seite stehen.


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