AG Charlottenburg weist Klage gegen Eheleute auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach Filesharing ab!

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Mit Urteil vom 08.01.2015 – 210 C 254/14 – hat das AG Charlottenburg eine gegen Eheleute gerichtete Filesharing-Klage auf Kostenerstattung und Schadensersatz abgewiesen.

Den beklagten Anschlussinhabern war vorgeworfen worden, ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk im Rahmen eines Filesharing-Netzwerks zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Außergerichtlich waren die Beklagten im Jahr 2010 per Abmahnung insoweit zur Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert worden. Die abgemahnten Eheleute gaben hierauf eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerten aber im Übrigen, da sie die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatten, die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten. Diese Ansprüche machte der von der Kanzlei BaumgartenBrandt vertretene (vermeintliche) Rechteinhaber sodann – letztlich erfolglos – gerichtlich geltend.

Das Amtsgericht Charlottenburg ließ die Klage bereits an der von der Klägerin nicht hinreichend dargelegten Aktivlegitimation scheitern. D.h. der Klägerin gelang es nach Ansicht des Gerichts nicht, darzulegen und – nachdem die von der Kölner Kanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte vertretenen Beklagten eben dies prozessual bestritten hatten – zu beweisen, Inhaberin der Rechte zu sein, die die Beklagten verletzt haben sollen.

Im Übrigen begründete das Amtsgericht seine Entscheidung wie folgt:

„... es steht nach dem Vortrag der Parteien nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten als Täter oder als Störer für die streitgegenständliche Rechtsverletzung haften. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Wenn dieser diese Vermutung entkräftet, trifft jedoch den Anspruchsteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Hier liegen jedoch bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten die Rechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Die Beklagten haben vielmehr substantiiert ein jeweils unabhängig von dem anderen und selbstständiges Nutzerverhalten dargelegt. Die Vermutung der täterschaftlichen Begehung der beiden Anschlussinhaber ist in einem solchen Fall nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass gerade der eine oder der andere der Beklagten die Tat begangen haben solle.“

Fazit:

Gemeinschaftlich beklagten Inhabern eines Internetanschlusses kann geholfen werden! Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg besteht nämlich kein allgemeiner Erfahrungsschatz dahingehend, dass gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses den Internetzugang auch gemeinsam für mögliche Urheberrechtsverletzungen nutzen. Die Rechtsprechung des AG Charlottenburg deckt sich insoweit mit der des AG Bielefeld, vgl. Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 07.10.2014 – 42 C 396/13.

Gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses, wie z. B. Eheleute, können sich danach gegen eine Abmahnung oder aber gegen eine Filesharing-Klage mit großer Aussicht auf Erfolg verteidigen. Schließlich kann sich die Klägerseite im Fall eines Prozesses nicht darauf berufen, dass eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaber spricht. Vielmehr müssen die Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass einer oder gar beide Anschlussinhaber gemeinschaftlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies dürfte den klagenden Rechteinhabern jedoch in aller Regel in Ermangelung zur Verfügung stehender Beweismittel nicht möglich sein. Eine gleichwohl eingereichte Klage ist in diesem Fall abzuweisen.


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