AG Lüdinghausen: Parkscheibe im Seitenfenster

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AG Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015, Az.: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15)

Das Amtsgericht Lüdinghausen hat entschieden, dass eine Einstellung des Verfahrens geboten sein kann, ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem geparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar.

Das Gericht hat sich mit der Problematik der Sichtbarkeit einer Parkscheibe beschäftigt.

Ein Autofahrer brachte seine Parkscheibe im Seitenfenster der Fahrerseite, nicht jedoch hinter der Windschutzscheibe an. Die Sicht auf die Parkscheibe war jedoch durch ein sich an der Seite des Fahrzeugs befindliches Beet deutlich eingeschränkt. Der Fahrer bekam ein „Knöllchen“ mit der Begründung, dass die Parkscheibe nicht „von außen gut lesbar“ gewesen sei, wie es § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) vorschreibt. Der Betroffene sah das nicht ein und legte hiergegen Einspruch ein.

Das Amtsgericht Lüdinghausen stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein. Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO („gut lesbar“) ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.

Im Allgemeinen gilt: Nach § 13 Abs. 2 StVO ist das Halten und Parken mit Parkscheibe nur erlaubt für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und, soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strick der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. War also etwa um 15:07 Uhr einparkt, muss die Scheibe auf 15:30 Uhr einstellen. Bei Dunkelheit ist darauf zu achten, dass ein etwaiger Kontrolleur die Parkscheibe anleuchten kann. Im Übrigen gibt die StVO genau vor, wie eine Parkscheibe auszusehen hat: Diese muss Abmessungen von 150 mm x 110 mm aufweisen. Die Farbe muss Blau sein und zwar genau der Farbton, der auch für reguläre Verkehrszeichen verwendet wird.

Daneben sind die Schriftart des „P“ sowie die Größe des Ausschnitts, in dem die Uhrzeit abzulesen ist, genau festgelegt. Weitere Einzelheiten lassen sich dem Musterbild 318 (Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11, zu § 42 Abs. 2 StVO) entnehmen. Damit ist der Begriff „Parkscheibe“ gesetzlich definiert. Ein Zettel, auf dem die Ankunftszeit notiert wird, gilt nicht als gültige Parkscheibe.

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