Airbnb-Mieteinnahmen nicht versteuert? Steuerhinterziehung oder Selbstanzeige?

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Die deutschen Steuerbehörden haben im Herbst des vergangenen Jahres Zugang zu den Vermietungstätigkeiten von Bürgern über Airbnb erhalten. Zwischenzeitlich wurde das Material aufbereitet und den zuständigen Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Teilweise bestehen seitens der Finanzämter noch Unklarheiten, die Finanzämter schreiben daher die potentiellen Betroffenen an, um durch Vorermittlungen (weitere) Erläuterungen und Unterlagen zu erhalten. Wer jetzt schnell noch die Vermietungseinnahmen offenlegt, kann mit einer wirksamen Selbstanzeige möglicherweise straffrei bleiben. Doch dabei müssen Vermieter einiges beachten. Was nun zu beachten ist, erklären wir in unserem aktuellen Beitrag:

  • 1. Welche Steuern können auf Vermietungseinkünfte anfallen?

Die Vermietungseinkünfte sind grundsätzlich einkommensteuer- und unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Im Einzelnen:

1.1 Wann sind Vermieter einkommensteuerpflichtig?

Gemäß § 21 EStG sind Einkünfte auch aus kurzfristiger Vermietung von Privatwohnungen steuerpflichtig. Im Rahmen einer Überschussrechnung sind die Einnahmen und die (Werbungs-)Kosten zu ermitteln. Voraussetzung der Steuerpflicht ist, dass die Einnahmen (nicht Einkünfte) die Bagatellgrenze von 520,00 EUR pro Jahr überschreiten bzw. der Grundfreibetrag in Höhe von 9.408,00 EUR (VZ. 2020) überschritten wird.

1.2 Müssen Vermieter Umsatzsteuer abführen?

Grundsätzlich ist die kurzfristige Vermietung von Wohnraum umsatzsteuerpflichtig bei Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ( 22.000,00 EUR VZ. 2020).

1.3 Wann unterfallen Mieteinnahmen der Gewerbesteuerpflicht?

Soweit die Vermietungstätigkeit den Charakter einer gewerblichen Tätigkeit hat, ist der Gewerbeertrag durch die Vermietung im großen Stil gewerbesteuerpflichtig.

  • 2. Können Vermieter eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige verhindern?

Um der Bestrafung zu entgehen, gibt es die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO). Dabei müssen alle Steuerstraftaten einer Steuerart mindestens der letzten zehn Jahre offengelegt werden. Die Offenlegung hat vollständig zu erfolgen, das heißt die Einkünfte müssen nachvollziehbar durch Übermittlung der entsprechenden Einnahmen/Überschuss Rechnungen nachgemeldet werden. Die Steuern sind mit den entsprechenden Zinsen nachzuzahlen, aber die Tat bleibt grundsätzlich straffrei.

Problematisch kann trotz der Übermittlung der vollständigen und richtigen Nacherklärung der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO sein. Danach kann eine Steuerstraftat nicht mehr vollständig strafbefreiend nacherklärt werden, sobald die Tat bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen. Bei Übermittlung von Daten durch Dritte (sog. SteuerCDs) ist umstritten, wann die Tat entdeckt ist. Grundsätzlich ist hierbei der Einzelfall zu betrachten. Jedenfalls ist die Tat aber dann entdeckt, wenn die Finanzbehörden die erhaltenen Daten mit den bereits eingereichten Einkommensteuererklärungen abgeglichen haben. Da unklar ist, wann die Daten konkret an die Finanzämter übermittelt werden und wie „ausermittelt“ der Sachverhalt ist, verbleibt Steuerpflichtigen noch eine Chance durch eine Selbstanzeige die Einleitung eines Strafverfahrens zu vermeiden und vor allem den Zinslauf durch Zahlung zu stoppen.

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