Gesetzeslücke: keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Vermächtnis

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In vielen Fällen missverstanden wird die Tatsache, dass im deutschen Sprachgebrauch etwas zu „vermachen“ oder zu „vererben“ dieselbe Bedeutung innehat, dies jedoch nicht auch für den formalrechtlichen Gebrauch der Begriffe gilt.


Während der Erbe automatisch nach dem Versterben des Erblassers Rechtsnachfolger wird, erlangt der Vermächtnisnehmer lediglich einen rechtlichen Anspruch auf Leistung des Vermächtnisgegenstands. Der bedeutendste Unterschied ist hierbei, dass der Erbe als Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten übernimmt, zu denen im schlimmsten Fall auch Schulden gehören. Der Vermächtnisnehmer hat im Vergleich hierzu zwar weniger Verantwortung als der Erbe inne, er ist allerdings auch mit weniger Rechten bedacht.


Da beide Begriffe gleichermaßen als Erwerb von Todes wegen iSd § 3 I Nr.1 ErbStG verstanden werden, besteht zumindest steuerlich in der Regel ein Gleichklang der beiden zivilrechtlich unterschiedlichen Rechtsinstitute. Doch es gibt Ausnahmen. Eine solche wurde nun mit Urteil des BFH vom 23.11.2022 mit dem Aktenzeichen II R 37/19 aufgezeigt. In dem Fall ging es um die Pflicht der Zahlung einer Erbschaftsteuer für im Ausland ansässige Vermächtnisnehmer in Bezug auf inländische Immobilien, wobei auch der Erblasser im Ausland ansässig war (sog. beschränkte Erbschaftsteuerpflicht). Die Entscheidung des BFH fiel hierzu hinsichtlich des Vermächtnisnehmers freundlich aus. Das Gericht wies zur Begründung hierzu auf eine Gesetzeslücke hin. Während ausländische Erben durch den Erbfall das Eigentum an der inländischen Immobile erwerben, so erwirbt der ausländische Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Und dieser Anspruch ist für ausländische natürliche Personen im Zuge eines Vermächtnisses nicht steuerpflichtig.


Zu beachten ist hierbei, dass auch wenn die inländische Steuerpflicht entfällt, dies nicht auch für die ausländische Steuerpflicht zählt. So sollte sich der ausländische Vermächtnisnehmer darüber informieren, ob eine solche auch im eigenen Land anfällt, sofern eine Immobilie in Deutschland vermacht worden ist.


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