Aktiengesellschaft – Fragen und Antworten vom Rechtsanwalt

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Die Aktiengesellschaft erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Ihre Struktur erlaubt es, dass die Anteilseigner grundsätzlich ein professionelles Aufsichtsorgan, den Aufsichtsrat, mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragen können. 

Wie wird eine AG gegründet?

Es gibt zwei grundsätzliche Wege in die Aktiengesellschaft. Zum einen kann eine Aktiengesellschaft ganz klassisch gegründet werden; zum anderen kann eine bestehende Gesellschaft, in der Praxis nicht selten eine GmbH oder eine GmbH & Co KG, in eine Aktiengesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt werden.

(a) klassische Gründung einer AG

Die Gründung der Aktiengesellschaft ist ein sehr formales Verfahren, in dessen Verlauf eine Vielzahl von Dokumenten, insbesondere Prüfungsberichte, erstellt und dem Handelsregister vorgelegt werden müssen.

Wichtig zu wissen ist, dass der Gesellschaftsvertrag einer AG (Satzung) nur in wenigen Bereichen von den Regelungen des Gesetzes abweichen darf. Dies unterscheidet ihn maßgeblich vom Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Die Gestaltungsfreiheit der Aktionäre ist insofern eingeschränkt.

(b) Umwandlung in eine AG

Eine Aktiengesellschaft kann auch dadurch entstehen, dass – ausgehend von den Regelungen des Umwandlungsgesetzes – eine bestehende Gesellschaft in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft umgewandelt wird (sogenannter „Formwechsel“). Der organisatorische Aufwand ist kaum geringer als die klassische Gründung. Besteht bereits eine GmbH o. ä., dann bietet die Umwandlung mit der Möglichkeit der automatischen Übertragung sämtlicher vertraglicher Beziehungen einen sicheren Weg.

Welche Aufgabe und Funktion hat der Vorstand?

Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft nach Außen, d. h., er bindet die Gesellschaft mit seiner Unterschrift. Gleichzeitig obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt er dabei keinerlei Weisungen von Aufsichtsrat oder Aktionären. Der Aufsichtsrat ist lediglich befugt, einen engen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte aufzustellen. Bei den genannten Geschäften kommt dem Aufsichtsrat dann lediglich ein Veto-Recht zu.

Mit der weitgehend freien Entscheidungsfreiheit des Vorstandes korrespondiert eine weitgehende Haftung. So muss der Vorstand im Streitfall beweisen, dass er entgegen dem Vorwurf der Aktiengesellschaft seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Welche Aufgabe und Funktion hat der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat ist – wie der Name schon suggeriert – ein klassisches Aufsichts- und Kontrollorgan. Er soll den Vorstand und dessen Geschäftsführung beaufsichtigten, kontrollieren und überwachen.

Die Mittel des Aufsichtsrates hierfür sind wie folgende:

  • Rechts zur Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes (Ausnahme: Arbeitnehmervertreter)
  • umfassende Informationsrechte
  • Vetorechte bei zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes (Ausnahme: Arbeitnehmervertreter)

Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Hauptversammlung. Davon ausgenommen sind die Vertreter der Arbeitnehmer in mitbestimmten Aufsichtsräten (Arbeitnehmermitbestimmung), deren Bestellung eigenen Regeln folgt.

Welche Aufgabe und Funktion hat die Hauptversammlung?

Die Hauptversammlung ist insofern das oberste Organ, als diese die wesentlichsten Entscheidungen der AG im Wege des Beschlusses zu treffen hat. Indes ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der weitgehenden Weisungsfreiheit des Vorstandes tatsächlich nur ein kleiner Entscheidungsbereich für die Hauptversammlung verbleibt. In der Praxis tagt die Hauptversammlung nur einmal im Geschäftsjahr, wenn der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstandes auf der Tagesordnung stehen.

Zu beachten ist, dass die Hauptversammlung nur den Aufsichtsrat bestellt. Sie hat keine Befugnis, den Vorstand zu bestellen. Die Vorstandsbestellung liegt allein in der Kompetenz des Aufsichtsrates.

Neben den Rechten der Hauptversammlung stehen die Rechte der Aktionäre, welche sie – je nach Regelung des Aktiengesetzes – einzeln oder in der Gruppe (z. B. Mindestbeteiligungshöhe) geltend machen können. Dabei handelt es sich meist um Rechte zur Kontrolle von Vorstand und Aufsichtsrat.

Rolle des Rechtsanwalts für Aktienrecht

Die Beratung im Aktienrecht erfolgt regelmäßig durch wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzleien. Ein oder mehrere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht mit Spezialisierung im Aktienrecht unterstützen Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre zum Beispiel bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen, Vergütungsfragen des Vorstands oder auch bei einem Streit zwischen Organen der AG.

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