Aktuell zahlreiche Abmahnung wegen fehlendem Link zur OS-Plattform

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Abmahnung wegen fehlendem Link zur OS-Plattform?

Der Verstoß gegen Informationspflichten stellt regelmäßig eine abmahnfähige Wettbewerbshandlung dar.

Internetrecht: Informationspflicht betreffend zur Online-Streitbeilegung.

Seit dem 09.01.2016 gilt die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013). Diese sieht in Artikel 14 eine neue Pflicht zur Information über die von der EU-Kommission eingerichtete Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) vor.

Die Verordnung gilt für die außergerichtliche Streitbeilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

Zweck der Verordnung ist die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im europäischen digitalen Binnenmarkt. Mit der Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung soll eine einfache, effiziente und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten angeboten werden.

Wer muss informieren?

Von dieser Informationspflicht sind grundsätzlich alle Unternehmer betroffen, die in der Europäischen Union niedergelassen sind und online auch mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der EU haben, Kauf- oder Dienstverträge abschließen.

Die Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer überhaupt eine solche alternative Streitschlichtung bzw. Streitbeilegung anbieten möchte. Auch die Anzahl der Beschäftigen seines Betriebs spielt keine Rolle. Ebenfalls irrelevant ist, ob der Anbietende eine eigene Internetseite betreibt oder über Portale wie „eBay“ oder „Amazon“ seine Produkte verkauft.

Ausgenommen sind lediglich diejenigen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, ausschließlich an andere Unternehmer verkaufen, oder ihre Dienste rein B2B anbieten.

Wie muss informiert werden?

Mit der neuen Informationspflicht ist die Nennung des Links zur OS-Plattform im Impressum erforderlich geworden. Dabei muss diese Verlinkung anklickbar sein (OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16). Das bedeutet, dass der Teil der Information „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein muss. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht ebenso wenig aus wie der schlichte Verweis im Rahmen des Rechtstextes (z.B. der AGB).

Es ist daher ratsam den nachfolgenden Text und den anklickbaren Link auf die OS-Plattform direct unterhalb der Impressumsangaben zu setzen:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Rechtsfolgen des Verstoßes

Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 schafft eine zwingende unionsrechtliche Verbraucherinformationspflicht. Man kann sich sicherlich darüber streiten, welche Auswirkungen das Weglassen dieser Information für einen Verbraucher in der Praxis hat.

Nach Art. 18 der Verordnung bleibt es den Mitgliedsstaaten überlassen, wie diese mit Verstößen umgehen. So heißt es dort: „Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

In dem oben genannten Urteil befanden die Richter des OLG München, dass „(…) eine Verletzung dieser Verpflichtung jedenfalls auch nach §3 a UWG und nicht nur nach §5 a UWG zu beurteilen (ist), weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.“ Damit stellt ein Verstoß eine unzulässige geschäftliche Handlung nach §8 UWG dar und kann deswegen abgemahnt werden.

Wir helfen gerne.

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese gerne zur Überprüfung per Telefax oder E-Mail schicken. Es ist stets zu prüfen, ob die geforderte Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist und ob die geforderten Kosten für den Abmahnanwalt angemessen sind.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz).


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