Aktuelles Corona-Arbeitsrecht

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Ungeimpfte Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitssektor darf der Arbeitgeber freistellen. So entschied es nun ein erstes Arbeitsgericht (ArbG Gießen, Urt. v. 12.4.2022, Az. 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22). Die beiden Antragsteller sind nicht gegen SARS-CoV‑2 geimpft und wurden ab 16.3.2022 von der Arbeitgeberin, die bundesweit Seniorenheime betreibt, freigestellt, weil sie bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a II IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV‑2 nachgewiesen und keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Antragsteller hielten die Freistellungen für rechtswidrig und verlangten im Wege der einstweiligen Verfügung die vertragsgemäße Beschäftigung. Das Gericht entschied vorläufig zugunsten der Arbeitgeberin und meinte, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis von Bewohnern eines Seniorenheims könnten Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Das Interesse der Bewohner an deren Gesundheitsschutz überwiege dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Wer dem Arbeitgeber wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine aus dem Internet ausgedruckte Impfunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung vorlegt, riskiert die ordentliche Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses (ArbG Lübeck, Urt. v. 14.4.2022, Az. 5 Ca 189/22).
Nach Auffassung des ArbG Düsseldorf (Urt. v. 18.2.2022, Az. 11 Ca 5388/21) ist die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises beim Arbeitgeber zur Erfüllung der Nachweispflicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wer sich entgegen den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben Zutritt zum Betrieb verschafft, riskiert die gesundheitliche Schädigung weiterer Beschäftigter und gefährdet die Rechtsgüter von Kunden. Ein solches Verhalten kann auch bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ohne vorherige Abmahnung eine sofortige Beendigung rechtfertigen. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer über gesetzliche Vorgaben hinwegsetzt, sondern gilt auch, wenn diese vom Arbeitgeber als zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt worden sind. 


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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