Aktuelles zum Arbeitszeugnis

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„Sie war immer pünktlich.“ oder „Er stand stets voll hinter uns.“ sind nur vermeintlich wohlklingende Beurteilungen. Tatsächlich handelt es sich in einem Arbeitszeugnis bei der ersten Formulierung um eine karikierte Selbstverständlichkeit und die zweite Formulierung deutet auf den Genuss alkoholischer Getränke am Arbeitsplatz.
Arbeitszeugnisse spielen im beruflichen Alltag und insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitgebers eine große Rolle. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Erteilung eines einfachen oder auf Verlangen (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) eines qualifizierten Zeugnisses. Das Zeugnis muss berufsfördernd und von Wohlwollen getragen sein. Hierdurch wird jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf ein „gutes“ Zeugnis, sondern nur auf ein leistungsgerechtes Zeugnis begründet. Das Zeugnis muss im Fließtext geschrieben sein und ein qualifiziertes Zeugnis bedarf nach der Rechtsprechung des BAG (Az. 9 AZR 262/20) eines individualisierten Zeugnistextes, da nur dieser dem Erfordernis einer auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogenen Beurteilung gerecht wird. Den wesentlichen Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses hat das BAG im Urteil vom 27.04.2021 vorgegeben: Die Leistung ist regelmäßig anhand von Bewertungskriterien wie Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Geschicklichkeit und Sorgfalt sowie Einsatzfreude und Einstellung zur Arbeit zu beurteilen. Beim Verhalten von Beschäftigten ist insbesondere auf ihr Verhältnis gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie auf ihr Einfügen in den betrieblichen Arbeitsablauf einzugehen.
Auf die häufig von Arbeitnehmern geforderte Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wünschen besteht nach dem BAG (Az. 9 AZR 146/21) kein Anspruch. Wurde jedoch die Schlussformel einmal erteilt, darf ein Arbeitgeber nach einer anderen Entscheidung des BAG (Az. 9 AZR 272/22) in einem späteren Streit über das Zeugnis von dieser Schlussformel nicht abrücken.


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Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): (c) A. Scheunert

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