UPDATE ARBEITSRECHT 2023

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Nach mehreren Anläufen ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz wendet sich an alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe. Eine Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen besteht für private Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ab dem 17.12.2023. Ein Bußgeld bei Nichteinrichtung der Meldestelle droht ab dem 1.12.2023.

Aufgrund der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.6.2023 (10 Sa 1143/22) sollten sich Arbeitgeber fachkundig beraten lassen, wie sie auf Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern reagieren: Durch den Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf das Recht zur Kündigung. Pflichtverletzungen, die vom Arbeitgeber zunächst nur abgemahnt wurden, können später nicht mehr zur Kündigungsbegründung herangezogen werden. 

In seinem Urteil vom 6.6.2023 (9 AZR 272/22) hat das BAG nochmals deutlich entschieden, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer sog. Dankes- und Wunschformel zu erteilen. Hat der Arbeitgeber allerdings ein Zeugnis mit Schlussformel erteilt, ist er daran bei einem späteren Zeugnisänderungsstreit gebunden. 

Das LAG Niedersachsen (8 Sa 859/22) entschied am 8.3.2023, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich auch dadurch erschüttert werden kann, dass Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer Kündigung „postwendend“ krankmelden bzw. eine AU-Bescheinigung einreichen. Das gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der ganze Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – abgedeckt wird. 

Für großes Aufsehen sorgte die Entscheidung des BAG vom 16.2.2023 (8 AZR 450/21) zur Entgeltgleichheit. Hiernach hat eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.

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Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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