Alkohol und BtM: Polizeikontrolle im Straßenverkehr

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Eine Verkehrskontrolle durch die Polizei ist unangenehm. Erst recht, wenn der Fahrer Alkohol oder Betäubungsmittel im Blut hat. Das Wichtigste: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht

Fragen der Polizei

Hält die Polizei einen Fahrzeugführer an, gilt zunächst: Ausweis, Führerschein und Fahrzeugpapiere müssen vorgezeigt werden. Auch Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste dürfen kontrolliert werden.

Ansonsten heißt es: Schweigen Sie!
Die Fragen der Beamten müssen nicht beantwortet werden.

Gerne möchten die Polizisten zum Beispiel Folgendes wissen:
Wo wollen Sie denn so spät noch hin?
Wo kommen Sie her?
Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?
Haben Sie Alkohol getrunken/Drogen konsumiert?

Hier rate ich: Antworten Sie nicht! Die Gefahr, sich hinsichtlich vorangegangenem Alkohol- oder Drogenkonsum selbst zu belasten, ist zu groß.

Wie immer gilt im Strafrecht, dass dem Betroffenen die Schuld nachgewiesen werden muss. Niemand kann gezwungen werden, an der eigenen Überführung mitzuwirken.

Tests und Blutprobe

Gerne möchten die Beamten vor Ort einen "schnellen" Test durchführen. Der Atemalkoholtest („Pusten“) ist freiwillig. Die Vornahme darf abgelehnt werden. 

Verweigern dürfen Sie auch einen Drogenschnelltest. Er kann anhand von Speichel, Urin oder als Wischtest mit Schweiß durchgeführt werden. Die Beamten dürfen Ihre Teilnahme nicht erzwingen.

Die freiwilligen Tests sollten abgelehnt werden.

Zum einen sind sie ungenau. Gerade bei Alkohol sind Messungen sind oft falsch.
Zum anderen wäre für ein Strafverfahren ohnehin eine Blutprobe als Beweismittel erforderlich.

Ohne Test und Ausfallerscheinungen sind die Beamten nicht sicher, ob und wie viel Alkohol oder Drogen konsumiert wurden. Blutentnahmen sind teuer und dürfen nicht willkürlich vorgenommen werden. So bestehen gute Chancen, dass sie einfach weiterfahren dürfen.

Sollte dennoch eine Blutprobe angeordnet werden, muss dies vom Beschuldigten erduldet werden. Grundsätzlich fällt die Maßnahme in die Zuständigkeit eines Richters.

Bei Verdacht auf bestimmte Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr ist jedoch keine richterlicher Anordnung nötig.
Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte entscheiden in diesen Fällen alleine über die Blutentnahme. 

Wann ist ein Autofahrer fahruntüchtig?

Beim Konsum von Rauschmitteln und Alkohol ist die Fahruntüchtigkeit ein zentraler Begriff. Fahruntüchtig ist, wer nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug jederzeit sicher zu führen. Beruht die Fahruntüchtigkeit auf Alkohol- oder Drogenkonsum, macht sich der Autofahrer strafbar.

Bei Alkohol gilt ein Autofahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig.

Relativ fahruntüchtig ist der betrunkene Fahrer bei einer BAK ab 0,3 Promille. Hinzutreten müssen noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.

Bei Konsum illegaler Drogen sieht es anders aus. Hier gibt es keine wissenschaftlichen Grenzwerte zur absoluten Fahruntüchtigkeit.
Der Nachweis eines bestimmten Wirkstoffes im Blut reicht alleine nicht aus.

Bei Drogen gilt: Die Fahruntüchtigkeit muss zusätzlich anhand von Ausfallerscheinungen konkret nachgewiesen werden. Diese Auffälligkeiten, auch in Kombination mit Fahrfehlern, müssen auf den Drogenkonsum zurückzuführen sein.
Und: Die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen müssen den sicheren Schluss zulassen, dass der Fahrer fahruntüchtig war.

Gerade bei einer Drogenfahrt hat der Verteidiger verschiedene gute Ansatzpunkte. Insbesondere ist zu prüfen: Hat sich der Konsum auf die Fahrtüchtigkeit ausgewirkt? Wenn ja, wie stark? Hier kann ein Sachverständigengutachten weiterhelfen.

Tricks der Polizei

Bei der Verkehrskontrolle möchten die Beamten gerne Koordination, Wahrnehmung und Reaktion überprüfen.

Beliebte Tests sind zum Beispiel:
- Finger-Nase-Test
- Seiltänzergang
- Zeitempfindungstest
- Einbeinstandtest

Hier gilt: Diese Tests sind freiwillig und sollten unbedingt verweigert werden! Wie auch bei Fragen der Polizei und Atemalkohol- und Drogenschnelltests dürfen Sie nicht zur Mitwirkung gezwungen werden.

Konsequenzen: Strafe und Führerschein

Hat die angeordnete Blutentnahme eine Alkohol- oder Betäubungsmittelkonzentration ergeben, droht ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren. Entscheidend ist, welche Grenzwerte überschritten wurden.

Im Strafverfahren droht eine Verurteilung nach §316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder §315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen oder (weniger einschneidend) ein Fahrverbot verhängt werden. Wurden bei der Polizeikontrolle Drogen gefunden, ist auch eine Verurteilung nach dem BtMG zu befürchten.

Im Verkehrsstrafrecht gibt es für die Verteidigung meist vielversprechende Ansätze. Es lohnt sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht zu kontaktieren.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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