Stealthing, Upskirting, Dickpics: Wann macht man sich strafbar?

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Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist für den Betroffenen belastend. Gerade im Sexualstrafrecht gilt deshalb, frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht einzuschalten. So steht die Chance gut, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Ziel sollte es immer sein, die Hauptverhandlung zu vermeiden. Bei Sexualdelikten stellt sich auch die Frage, wann die Grenze zur Strafbarkeit überschritten ist. 

Stealthing

Sex ohne Kondom kann eine Vergewaltigung sein. Jedenfalls dann, wenn der ungeschützte Akt ohne das Einverständnis des Partners geschieht.

Beim sogenannten Stealthing täuscht eine Person ihrem Sexualpartner vor, ein Kondom zu benutzen. In Wirklichkeit wird das Präservativ heimlich weggelassen oder abgezogen - gegen den Willen des Anderen.

Stealthing ist strafbar. Es stellt einen sexuellen Übergriff dar (§177 Abs. 1 StGB). Das gilt auch dann, wenn der Sex an sich einvernehmlich ist. Denn: Geht eine Person den sexuellen Kontakt nur unter der Bedingung ein, dass ein Kondom verwendet wird, steht der ungeschützte Verkehr ihrem erkennbaren Willen entgegen.

Dies äußerte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss. Die Richter gingen sogar noch weiter:
Das heimliche Weglassen eines Kondoms könnte auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nach sich ziehen.


Upskirting und Downblousing

Upskirting bedeutet "unter den Rock filmen". Hier macht der Täter Fotos oder Videos vom Intimbereich der Betroffenen.
Beim Downblousing ("in den Ausschnitt filmen") geht es darum, visuelle Aufnahmen des weiblichen Dekolletés anzufertigen. 

Beides fällt unter die Regelung des §184 k StGB. Die Vorschrift stellt die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe.

Strafbar macht sich, wer die Bildaufnahmen absichtlich ohne das Einverständnis der betroffenen Person herstellt, überträgt, gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht. Verboten ist es auch, eine befugte Aufnahme ohne Einverständnis des Abgebildeten einer dritten Person zugänglich zu machen.

Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.


Dickpics versendet

Immer wieder werden ungefragt Nacktbilder über Whatsapp, Instagram und andere soziale Medien verschickt. Das Versenden dieser "Nudes" kann nach §184 StGB strafbar sein (Verbreitung pornographischer Inhalte). 

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist zum einen, dass das Nacktbild Pornographie im Sinne des Gesetzes ist. Zum anderen muss das Einverständnis des Empfängers fehlen. 

Sogenannte "Dickpics", Fotos vom männlichen Genital, gelten in der Regel als pornographischer Inhalt. Unaufgefordert Dickpics zu verschicken ist also strafbar. Ist der Empfänger des pornographischen Bildes unter 18, kommt es auf ein Einverständnis nicht an - dies ist immer strafbar. 


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