Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Alleiniges Sorgerecht? Kindeswohl entscheidend

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, können sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen. Trennt sich das Paar aber und kann der Vater beispielsweise wegen Haftverbüßung oder Abschiebung ins Heimatland die elterliche Sorge nicht mehr ausüben, so kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg der Mutter des Kindes die alleinige elterliche Sorge zugesprochen werden.

Im zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Paar kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes – für das beide die elterliche Sorge ausübten – , weil der Vater zunächst ins Gefängnis musste und danach in seine Heimat abgeschoben wurde. In der Folgezeit hatte der Vater nur ab und zu über das Internet oder seine Verwandten in Deutschland Kontakt zu seinem Sohn. Kurz vor dessen Einschulung beantragte die Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind, da der Vater im Ausland die elterliche Sorge gar nicht ausüben könne.

Das OLG sprach der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die gemeinsame elterliche Sorge sei nur dann dem Kindeswohl förderlich, wenn sich die Eltern über die Erziehungsfragen verständigen könnten und bereit seien, miteinander zu kooperieren. Sei das nicht möglich, müsse die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden. Der Vater habe seit Jahren keinen direkten Kontakt zu der Mutter oder seinem Sohn gehabt, sondern nur selten über das Internet mit ihm kommuniziert oder Berichte seiner Verwandten über das Kind gehört. Daher könne er im Ausland keine vernünftigen Entscheidungen über die Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes treffen. Da weder eine soziale Beziehung mit der Mutter noch mit dem Sohn bestehe, diene es eher dem Wohl des Kindes, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhalte.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2011, Az.: 7 UF 346/11)

(VOI)

 

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen: