Alternative Heilmethoden – wie darf dafür geworben werden? / Anwalt für Heilmittelwerbung

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1. Möchten Sie eine Heilmethode im Internet oder anderenorts bewerben?

In der Heilmittelwerbung – sowohl für Produkte als auch für Verfahren – sind strenge Kriterien zu beachten, damit die Werbung nicht als irreführend und damit wettbewerbswidrig erachtet wird. Wird eine (alternative) Heilmethode wie z.B. Magnetfeldtherapie, Kinesiologie oder Akupunktur beworben, ist besonders hinsichtlich Aussagen, die eine bestimmte Wirkung der Methode suggerieren, Vorsicht geboten.

Das LG Dortmund und das OLG Hamm u.a. haben dazu in Entscheidungen Stellung genommen.

2. Entscheidungen

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 13.05.2014, Az. 25 O 124/14, entschieden, dass die Werbung mit der Wirksamkeit von Therapiemethoden wie Magnetfeld- oder Lasertherapie (z.B. mit „optimierte Sauerstoffversorgung“, „aktiver Knochenaufbau“) wissenschaftlich nachgewiesen sein müsse. Dazu sei erforderlich, dass die therapeutische Wirksamkeit grundsätzlich durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien bestätigt sein und eine gesicherte Kenntnis der Wissenschaft darstellen müsse. Diese Kriterien seien im Streitfall nicht erfüllt gewesen.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 04.10.2012, Az. I-4 U 124/12, bestimmt, dass die Aussage „helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress“ hinsichtlich des Aufenthalts in einer Salzgrotte irreführend, da wissenschaftlich nicht erwiesen seien.

3. Wurde Ihre Werbung bereits beanstandet?

Haben Sie wegen der Werbung für eine Heilmethode eine Abmahnung oder sogar bereits eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Rufen Sie uns gleich an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind im ganzen Bundesgebiet tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum Dr. Damm & Partner?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Heilmittel oder Heilmethoden kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbs- und Heilmittelrecht gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir sichern auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Heilmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzleihauptseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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