Unzulässige Heilmittelwerbung eines Optikers

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Auch Augenoptiker sind an die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes gebunden. So kann die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille bei Kauf einer Brille unlauter sein. Das hat jüngst das OLG Celle entschieden.

OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014 (13 U 106/13)

Aus den Leitsätzen der Entscheidung

  1. Das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille als Einstärken- oder Sonnenbrille bei dem Kauf einer Brille mit einem Mindestauftragswert fällt unter das Zuwendungsverbot gem. § 7 Abs. 1 HWG, wenn die Kostenlosigkeit der Zweitbrille blickfangmäßig durch die Aussage „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt`s eine ARMANI-Brille – GESCHENKT“ beworben wird.
  2. Warenrabatte i. S. der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b HWG setzen gleiche Ware voraus; das erfordert Gattungs- und Qualitätsidentität.
  3. Das Verbot des § 7 Abs. 1 HWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, den Kunden durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich zu beeinflussen. Einer unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung bedarf es dabei nicht.

Augenoptiker sollten daher bei der Vorbereitung ihrer Werbestrategien eine anwaltliche Begleitung suchen, um späteren Abmahnungen vorzubeugen.

Dr. Andreas Staufer

Fachanwalt für Medizinrecht


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