Altersteilzeit im Arbeitsrecht

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Begriffsklärung

Die Arbeitsteilzeit stellt grundsätzlich eine Teilzeitbeschäftigung dar, die durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt wird. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist am 01.08.1996 in Deutschland in Kraft getreten. Eine staatliche Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit können Arbeitnehmer/ -innen und Arbeitgeber seit dem 01.01.2010 jedoch nicht mehr verlangen.

Nach § 1 Abs. 1 AltTZG ist Sinn und Zweck der Altersteilzeit soll sein, dass älteren Arbeitnehmer/ -innen ein möglichst gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Altersruhestand ermöglicht werden soll.

Die Altersteilzeit ist jedoch mangels eines aktuellen rechtlichen Anspruches, nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und -geber möglich. Oftmals finden sich allerdings besonders in großen Unternehmen Regelungen bezüglich Altersteilzeit in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Teilweise gehe diese über die gesetzliche Altersteilzeitregelung hinaus.

Zu beachten ist, dass die Altersteilzeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu laufen hat, ab dem eine Altersrente frühestmöglich in Anspruch genommen werden kann.

Beanspruchen können die Altersteilzeit Arbeitnehmer/ -innen ab dem 55. Lebensjahr, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig nach dem SGB III beschäftigt waren. Ob in Voll- oder Teilzeit, ist dabei irrelevant.

Zeiten, in denen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bestand, werden berücksichtigt.

Ablauf der Altersteilzeit

Bei der Altersteilzeit wird die vorherige wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Dabei sind verschiedene Zeitmodelle möglich.

Zum einen gibt es das Gleichverteilungsmodell. Hierbei, wird die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit um die Hälfte reduziert. In Frage kommen hierbei halbe Arbeitstage oder weniger Arbeitstage pro Woche.

Daneben gibt es das Blockmodell. Hierbei kann die Arbeitszeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt werden. Daraus entsteht eine Arbeitsphase, in der regulär gearbeitet wird, sowie eine Freistellungsphase, in der gar nicht gearbeitet wird.

Eine weitere Alternative wäre, dass Arbeitnehmer und -geber eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit bzw. der Arbeitstage vereinbaren.

Ein fest vorgeschriebenes Zeitmodell gibt es allerdings grundsätzlich nicht.

Gehaltsberechnung

Sobald Altersteilzeit in Anspruch genommen wird, wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt.

Der aufgestockte Betrag ist dabei nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sowie frei von Sozialabgaben, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit in Anspruch nimmt, immerhin 50% seines bisherigen Einkommens voll versteuern muss.

Zu beachten ist grundsätzlich, dass der Anspruch auf den Mindestlohn nach § 3 S. 1 MiLoG nicht durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ausgeschlossen werden und dessen Geltendmachung darüber hinaus nicht beschränkt werden darf.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu zahlen. Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, können dafür jedoch während der Altersteilzeit entfallen.

Dauer der Altersteilzeit

Grundsätzlich gibt es keine Mindestlaufzeit für Altersteilzeit. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenbeiträge nur maximal sechs Jahre zu zahlen verpflichtet ist.

Zukunftsauswirkungen auf den Rentenanspruch

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer/ -innen aufgrund des herabgesetzten Gehaltes mit späteren Renteneinbußen rechnen, sobald sie eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

Allerdings fallen die Einbußen verhältnismäßig gering aus, wenn zu bedenken ist, dass der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge auch im Rahmen der Altersteilzeit zu zahlen hat.

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