Amazon Sperrung durch Lieblingsmensch GmbH - Was tun?

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Die Lieblingsmensch GmbH ist dafür bekannt, Wettbewerber selbst oder über ihre Patentanwälte wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen abzumahnen. Zudem lässt die Lieblingsmensch GmbH über ihre Patentanwälte auch Angebote von Wettbewerbern auf Amazon sperren. Begründet wird dies stets damit, dass die beanstandeten Angebote Markenrechte der Lieblingsmensch GmbH verletzen würden. Unser Mandant wollte sich dies nicht gefallen lassen und ging gerichtlich gegen die Lieblingsmensch GmbH vor - mit Erfolg!

Marken der Lieblingsmensch GmbH

Die Lieblingsmensch GmbH ist Inhaberin mehrerer Marken, u.a. der deutschen Wort-Bildmarke „Lieblingsmensch“ sowie der Unions-Wortmarke „Lieblingsmensch“. Beide Marken genießen u.a. Schutz in Klasse 14 für Schlüsselanhänger. Unter Bezugnahme auf diese Marken lässt die Lieblingsmensch GmbH Wettbewerber abmahnen, die ebenfalls Schlüsselanhänger anbieten und dabei den Begriff "Lieblingsmensch" nutzen, sei es auf Schlüsselanhängern selbst oder in der Artikelbeschreibung.

Tätigkeiten der Lieblingsmensch GmbH

Die Lieblingsmensch GmbH bietet in ihrem Onlineshop u.a. personalisierte Schlüsselanhänger an. Unter der Unterkategorie „Lieblingsmensch Schlüsselanhänger“ erscheinen Hunderte Schlüsselanhänger, u.a. mit Gravuren wie „Lieblingspapa“, „Lieblingsmama“, „Lieblingskollegin“, Lieblingsidiot" und natürlich auch „Lieblingsmensch“. Solche Schlüsselanhänger bietet die Lieblingsmensch GmbH auch auf Amazon an, wobei sich die Marke „Lieblingsmensch“ stets am Anfang der Artikelüberschrift befindet. Wettbewerber sind ihr dabei wohl ein Dorn im Auge.

Lieblingsmensch GmbH lässt Amazon Angebote Dritter sperren

Auch einer unserer Mandanten wurde von Amazon darüber informiert, dass zwei seiner Schlüsselanhänger-Angebote wegen Beschwerden der Lieblingsmensch GmbH gesperrt wurden. Die Angabe „Lieblingsmensch“ befand sich sowohl auf den Schlüsselanhängern als auch in der Artikelüberschrift (hinter der Marke unseres Mandanten) und im Angebotstext auf der Produktdetailseite, wobei auch hier stets auf die Marke unseres Mandanten hingewiesen wurde.

Da die Lieblingsmensch GmbH der Aufforderung zur Rücknahme der Beschwerden gegenüber Amazon nicht nachkam, beantragten wir im Wege des Eilverfahrens der Lieblingsmensch GmbH zu verbieten, gegenüber Amazon weiterhin zu behaupten, die Angebote unseres Mandantin würden die Markenrechte der Lieblingsmensch GmbH verletzen.

LG Nürnberg untersagt Lieblingsmensch GmbH Amazon-Beschwerde

Das Landgericht Nürnberg gab dem Eilantrag statt. Es sah weder in der Verwendung von "Lieblingsmensch“ auf dem Schlüsselanhänger selbst noch in der Artikelüberschrift bzw. Artikelbeschreibung eine "markenmäßige Nutzung" und daher keine Markenrechtsverletzung.

„Lieblingsmensch“ auf Schlüsselanhänger keine Markenrechtsverletzung

Insoweit schloss sich das LG Nürnberg unserer Ansicht an, dass der Verbraucher in der Angabe „Lieblingsmensch“ auf dem Schlüsselanhänger selbst nur eine dekorative Verzierung, daher keinen Herkunftshinweis sieht:

"Bei Schlüsselanhängern ist in der jeweiligen Aufschrift regelmäßig kein Hinweis auf die Herkunft der Schlüsselanhänger zu erblicken, weil die dekorative Funktion des Schlüsselanhängers gerade darin liegt, dass mit dem Schlüsselbund ein individualisierendes Element verbunden wird. Dies trifft auch auf die Schlüsselanhänger der Antragsgegnerin zu, die auf Seite 3 und 5 der Antragsschrift abgebildet sind; auch hier werden Aussagen über den hiermit adressierten Träger des Schlüsselbundes getroffen (Lieblingsmama, Lieblingspapa, Lieblingsidiot, usw.), ohne dass jeweils ein darüber hinausgehender Hinweis auf den Hersteller des Schlüsselanhängers erkennbar wird.

„Lieblingsmensch“ in Artikelbeschreibung keine Markenrechtsverletzung

Ferner schloss sich das Landgericht Nürnberg unserer Ansicht an, dass auch die Verwendung von „Lieblingsmensch“ in der Artikelüberschrift und Artikelbeschreibung nicht markenmäßig erfolgte. Wir hatten insofern auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur markenmäßigen Benutzung in Internetangeboten auf Amazon & Co. hingewiesen.

Rechtsprechung zur markenmäßigen Benutzung in Angeboten auf Amazon & Co.

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Modellbezeichnung, die mit einer fremden Marken identisch ist, in Internetangeboten markenmäßig benutzt wird, haben sich der BGH und die Instanzgerichte in einer Vielzahl von jüngeren Urteilen beschäftigt. Diese Urteile sind jedoch alle im Bekleidungssektor angesiedelt, so dass darin auf dessen Besonderheiten abgestellt wurde. So ist im Bekleidungssektor z.B. das sog. Co-Branding üblich, nicht jedoch bei Schlüsselanhängern. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Verbreitung eines Co-Brandings in Bezug auf die jeweils in Rede stehenden Waren positiv festgestellt werden.

Co-Branding bei Schlüsselanhängern unüblich

Auch das Landgericht Nürnberg sah keine Veranlassung von einem von Markeninhabern gern bemühten Co-Branding bei Schlüsselanhänger auszugehen:

"Aus der Artikelbeschreibung folgt ausdrücklich, dass die Herstellermarke des angegriffenen Schlüsselanhängers „xy" ist, und nicht etwa „Lieblingsmensch". Dies wird sowohl in der Artikelüberschrift, als auch im Angebotstext hervorgehoben und unmissverständlich klar angegeben. Umstände, die dafür sprächen, dass relevante Verkehrskreise ein anderes Verständnis aufwiesen, sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift nicht ersichtlich.“

Amazon-Beschwerde von Lieblingsmensch = unlautere Behinderung

Daher wertete das Landgericht Nürnberg die durch die Beschwerden der Lieblingsmensch GmbH veranlassten Amazon Sperrungen als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und damit als gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG. 

Lieblingsmensch GmbH nimmt Amazon Beschwerden zurück

Nach Zustellung der Eilverfügung nahm die Lieblingsmensch GmbH die Beschwerden bei Amazon zurück.

Lieblingsmensch GmbH zahlt Anwaltskosten und Schadensersatz

Zudem erstattete sie unserer Mandantin die außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten und die Kosten des Eilverfahrens und gab insoweit eine Abschlusserklärung ab. Schließlich erstattete sie unserer Mandantin Schadensersatz, der dieser aufgrund der Amazon Sperrungen entstanden ist.

Alles in allem war die Sache nicht ganz billig für die Lieblingsmensch GmbH. Man könnte auch sagen, es ging "nach hinten los".

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.05.2021, 19 O 2677/21

Fazit:

Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zeigt, dass man sich durchaus erfolgreich gegen Markenabmahnungen bzw. von Mitbewerbern veranlasste Amazon Sperrungen wehren kann.

Sollten auch Sie eine Markenabmahnung von der Lieblingsmensch GmbH oder einem anderen Markeninhaber erhalten haben oder von Amazon Sperrungen betroffen sein, stehe ich Ihnen für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung am Telefon (030/27970051) zur Verfügung. Sie können mir auch gerne die Abmahnung per E-Mail zusenden (d.himburg@ra-himburg-berlin.de). Ich erläutere Ihnen im Rahmen der Ersteinschätzung Möglichkeiten und Chancen des weiteren Vorgehens und nenne Ihnen die mit meiner Beauftragung verbundenen Kosten.

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen praktischen Erfahrungen im Markenrecht, können Sie von mir eine schnelle und kompetente Bearbeitung Ihres Anliegens erwarten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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